Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehn(s)frei
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Lehn(s)folge
Lehn(s)folger
Lehnfolgster
Lehn(s)forderung
Lehnform
Lehn(s)frau
lehn(s)frei
, adj., adv.
I
in keinem Lehensverhältnis stehend, allodial
- so jemands vermeinte, etliche lehensfrye stuck ze besitzen, das er innerthalb dryer monaten syn brief dorumb vflegen solle nach publication diß ansehens, wo nit, vermeinter fryheit entsetzt syn1633 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 122
- ist in selben [ortschaften] nichts lehenfrey, als einige von ihren gemeindsgütern1803 MainfrJb. 13 (1961) 164
II
ohne Abgabenverpflichtung
- zu H. wird das superaedificatum eines hauses lehensfrei gestattet; die area aber muß nach der groͤße ihres werths verhandlohnet oder verlehenrechtet werden1788 Thomas,FuldPrR. I 290Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte