Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)freiheit

Lehn(s)freiheit

, f.


I Vorrecht

I 1 Recht, ein rittermäßiges Lehen zu besitzen
  • rittermaͤßiger lehen sind nur adelige und solche personen faͤhig, welche von dem landesfuͤrsten ohne den adel die lehensfreyheiten ausdruͤcklich erhalten haben
    1582 Heinke,NÖLehenR. I 106
  • der rittermaͤßigen lehen seint nicht allein die landleith des herrnstands und vom adl, sondern auch andere persohnen, welche von unß ... außer der nobilitation die lehenßfreiheit ... erlangt, faͤhig
    1599 NÖLREntw. V 27 § 1
I 2 Adelsprivileg
II rittermäßiges Lehen?
  • theilung bisher gemeinsam besessener lehensfreiheit 
    1440 hschr./DRWArch.
unter Ausschluss der Schreibform(en):