Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)freiheit
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Lehn(s)folger
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Lehnform
Lehn(s)frau
lehn(s)frei
Lehn(s)freiheit
, f.
I 1
Recht, ein rittermäßiges Lehen zu besitzen
- rittermaͤßiger lehen sind nur adelige und solche personen faͤhig, welche von dem landesfuͤrsten ohne den adel die lehensfreyheiten ausdruͤcklich erhalten haben1582 Heinke,NÖLehenR. I 106Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der rittermaͤßigen lehen seint nicht allein die landleith des herrnstands und vom adl, sondern auch andere persohnen, welche von unß ... außer der nobilitation die lehenßfreiheit ... erlangt, faͤhig1599 NÖLREntw. V 27 § 1
I 2
Adelsprivileg
- 1599 NÖLREntw. V 107
- 2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1960
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