Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)geber
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Lehn(s)geber
, m.
Bevollmächtigter des Lehnsherrn (I), auch als Lehnsmann (I)
zu
Geber (I)
- 1582 Heinke,NÖLehenR. I 91
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- wo bey einer familie einer des nahmes und stammes als wirklicher lehengeber aufgestellt ist, stehet auch nur diesem die afterverleihung zu1582 Heinke,NÖLehenR. I 96 [ebd. 97]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- koͤnnen lehengeber alle lehenherrlichen rechte ausuͤben, in so weit sie nicht durch vertraͤge oder gesetze beschraͤnkt sind. das verhaͤltniß zwischen lehenherren und lehengebern ist nach den grundsaͤtzen von dem bevollmaͤchtigungsvertrage zu beurtheilen1582 Heinke,NÖLehenR. I 100Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1802 RepRecht X 26
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- 1811 Heinke,NÖLehenR. I 98
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- der lehengeber nicht aus eigener rechtskraft handelt, sondern nur so viel wirksamkeit geltend zu machen vermag, als er erhalten hat1811 Heinke,NÖLehenR. I 99Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte