Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)geld

Lehn(s)geld

, n.


I aus einem Lehen gezahlte Abgabe oder sonstiger Ertrag, insbesondere bei der Lehnserneuerung
II als Lehen ausgegebenes Kapital od. Rente, vgl. Lehnsstamm (III 1) 
  • lehen-gelteren oder lehen-stamm ..., da ... gelt ... einem unter anbedungener treu-pflicht und mit der caution und versicherung, ein gleiche anzahl gelt auf den fahl des beendigten lehens zuruck zugeben, zugestellet wird, ... oder auch, da der lehen-herr das gelt zwahr behaltet, aber gewisse nutzen darvon dem lehen-mann zukommen lasset
    1728 Leu,EidgR. II 43
III im Bergwesen: für ein bergrechtliches Lehen jährlich gezahlte Abgabe
  • muß der bergmann dem amte vor das lehn zum lehngelde geben drey gutegroschen
    1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 54
  • wenn der muther auff dem auffgenommenen freyen ... zum ersten male nichts angetroffen, auch nicht weiter schürffen will, so giebt er weder zins noch lehngeld, sondern mag die muthung wieder ins freye fallen lassen
    1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 55
IV Geldbetrag,

IV 1 der für das Ausleihen einer Sache zu zahlen ist
IV 2 der für das Unterstellen von Vieh im Stall eines Dritten zu zahlen ist
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):