Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)gericht
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Lehngerechte
Lehn(s)gerechtigkeit
Lehn(s)gericht
, n.
I
vom Lehnsherrn (I) oder dessen Vertreter und Lehnsgenossen (II) (pares curiae) besetztes Gericht, das über Lehnsangelegenheiten und zwischen den Lehnsleuten zu richten hat, tw. auch die Gerichtssitzung
vgl.
Lehnamt (II 1),
Lehnbank (II),
Lehnding,
Lehngeding (I),
Lehnshof (II),
Lehnskammer,
Lehnskanzlei,
Lehnmannengericht,
Lehnsrecht (VI)
- in beslotenem hove noch under dake noch in bürgen ne mut die herren nen lenrecht [aL.: lehingerichte] haldenMitte 15. Jh. SspLehnr. Art. 65 § 17 Anm. 11
- das lehengericht auf der pfalz mag der abt aus einer gleichen anzahl burger der stadt ... und ebensovielen ... auswärtigen mannen besetzen1457 Sankt Gallen/RAbsch. II 284Faksimile (ca. 104 KB)
- haben die sach der gemelten lehen vor vnserm lehengericht, als sich dann nach vnsers kuniglichen hoffs lehenrechten vnd nach lawt der obgemelten eynung geburet, mit recht lassen furnemen, vnd yn baydersiet dry vnterscheydenlich rechttag nach eyander gesatzt1461 FRAustr. 44 S. 263
- für mich und offen verbannen lehen gericht ... komen sind1462 VorarlbWB. II 252
- soe en mach men mit geynen leengericht geyne scepenguet verbynden1479 RoermondHoofdger. 215 [ebd. 216]
- 1489 StStephanWürzbUB. ErgH. 72
- Ende 15. Jh. WürzbZ. I 1 S. 502
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- 1500 Steinen,WestfGesch. I 1330
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- 1502 QFürstentBayreuth I 130
- die ... fursten sollen ir ... lehengericht mit dapffern und verstendigen personen besetzen1507 Scheel,Schwarzenberg 351
- 1511 Frey,Pract. 462
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- besetzung unserer lehen-gericht, so mit paribus curiae beschehen1518 Heinke,NÖLehenR. II 162Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1525 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 170
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- understehen sie [Fürsten] sich, uns [Ritterschaft] nicht mer zu gestaden, das wir unseren ungehorsamen lehenleuden dem alden herkummen und unseren freiheiden gemes ein lehengericht nidersetzen und durch dise weg zu schuldigkeit brengen möchden, sunder ... weisen in auch den weg der apelation an das camergericht, wenn si si anderst nicht gar alda verdreden1539 JbFrkLf. 22 (1962) 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1545 Franken/GrW. III 575
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- es solle auch der lehenherr das gericht mit lehenmannen, die dem strittigen lehen gemaͤßsein, ... besetzen, als wann die rechtfertigung vmb ain grauen ... lehen waͤr, sollen die lehenman gleicher weiß grauen ... sein. waͤr aber das kriegbar gůt ains ritters ... lehen, sollen die rittermaͤssigen vom adel das lehengericht besitzen. waͤren dann die guͤtter burger oder pawren lehen, solle das gericht ... mit burgern oder pauren besetzt ... werden1546 Perneder,Proz. 10rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- bey den teütschen ist der gebrauch, das die lehenleüt die lehengericht auf jr selbs aigen kosten besůchen vnd besitzen1548 Perneder,Lehnr. 12rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- 1550 Eberstein2 I 172
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- soll unser drost ... uff der partheyen anhalten einen bequehmen tag ernennen, darauf den beklagten citiren, das lehngericht anstellen, dasselb durch unseren schultheissen als lehnrichter solenniter spannen, behegen ... und durch den landbotten öffentlich ausrufen lassen1567 KrefeldUB. IV 122
- 1576 WürzbZ. I 1 S. 280
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- hof- und lehengerichtvor 1593 RhW. II 1 S. 132Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1599 SGallenOffn. II 386
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- im lehn gerichte soll zuvorderst auf des landes eigen recht ..., so in lehn-sachen verfasst, ... gesehen werden16. Jh. Mevius,MecklLREntw. 852Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 128
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- es ... untersagt wird, koͤnigl. unterthanen außer landes vor lehen- und andere gerichte ... zu ziehen1727 Scotti,Cleve II 1073
- der modus procedendi sowohl als der stylus curiae in den lehnsgerichten hat jetzt nichts mehr besonderes, wie ehedessen, sondern ist dem zivilprozeß vollkommen gleich1757 RechtVerfMariaTher. 679
- wenn es ... auf die verwürkung eines lehns ankommt, ist es eine lehn-sache und gehöret für das lehn-gericht1772 Pufendorf,HannovLREntw. 66
- die lehn-gerichte sind ... mit gleichbürtigen vasallen ..., welche der lehn-rechte und gewohnheiten kundig sind, zu besetzen, ... und da das sachsen-recht ... sechs beysitzer erfordert, so ist dieses billig beyzubehalten, ... sind jedoch angeordnete beständige lehn-gerichte vorhanden, so kommt es auf die alte art der lehn-gerichte nicht an1772 Pufendorf,HannovLREntw. 66
- lehengerichte ... wurden bloß mit vasallen besezt, wobey der lehenherr selbst oder an seiner stelle ein hofrichter oder lehenprobst den vorsiz hatte1785 Fischer,KamPolR. II 34Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die lehensgerichte des adels uͤber ihre afterlehnsleute1788 Gadebusch,Staatskunde II 258Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1790 Thomas,FuldPrR. III 203 Anm. b.
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- vor die lehnsgerichte gehoͤren nur diejenigen streitigkeiten, welche das lehn als lehn betreffen1802 RepRecht X 18Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
wie Lehngebrauch
- das ist recht lehengericht vnd geschriben recht15. Jh. Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 253 (Kb)
IV
mit dem erblichen Richteramt verbundenes Lehnsgut
- 1721 Knauth,Altenzella V 43f.
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