Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)gewohnheit
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Lehn(s)gewohnheit
, f.
I
(Gewohnheits-)Recht, das das Lehnswesen regelt, teilweise auch im bäuerlichen Bereich
vgl.
Lehnsrecht (I)
- nach fuldischer lehen-gewohnheit und herkommen1486 Cramer,Neb. 28 S. 91
- derselb lehenman verbotten wirt, das zůuer endern nach form der lehengewonheit1493 LibriFeud.(Pflantzm.) C II
- 1562 HönggMeierg. 74f.
- daferne ... zwischen denen longobardischen und teutschen lehns-gewohnheiten eine discrepantz ist, pflegen wir [juristen-facultaet] auch in defectu consuetudinum particularium in dubio nach dem jure saxonico vel sueuico zu sprechen1717 Ludovici,LehnsProzeß 254 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1733 Senckenberg,Lehen 14 Anm. f
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- derjenige, so eine solcherley lehens-gewonheit angiebet, muß sie beweisen1740 Senckenberg,Lehen 14 Marg.Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
- 1756 Cramer,Neb. IV 21
- 1762 Cramer,Neb. 32 S. 68
- bey den geistlichen lehenhoͤfen ist es ... eine bekannte lehens-gewohnheit, daß in kunkel-lehen die erbfolge sich nach der proximitate gradus richtet1769 Cramer,Neb. 89 S. 50Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- da unter der benennung: "lehen-rechte" die wohl hergebrachte erweisliche lehens-gewohnheiten mit zu verstehen seyen1774 Moser,JustizVerf. I 450Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 450
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- 1788 Thomas,FuldPrR. I 290
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- wer sich ... im gericht auf eine zweifelhafte allgemeine lehnsgewohnheit beziehet, muß dieselbe erweisen1801 RepRecht IX 277 Anm. cFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1827 Rudhart,Finanzverw. 191
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