Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)gnade
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Lehn(s)gnade
, f.
in NÖsterr. Privileg der weiblichen Lehnsfähigkeit (I), der zunächst nur teilweisen Erbfolge der Töchter nach Aussterben des Mannesstamms in das Lehen
zu
Gnade (VI)
- 1509 JbLkNÖ.2 29 (1944/48) 154
- 1518 SchlernSchr. 52 S. 322
- 1528 Mayer,NÖStändearchiv 98
- lechensgnad, so die khüniclich mai. etc. disem erzherzogthumb Osterreich under der Ennß von wegen des halben thails der lehen gegeben hat1555 FschrÖstABGB. I 170 [ebd. 171]
- 1556 Walther,Trakt.(Ri.) 104 u. 107f.
Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wo aber dieselben [männlichen] erben nicht verhanden sein, so fallen alßdan solliche lehen zu halben thail vermög der lehengenad auf des verstorbenen töchter und derselben erben bayderlay geschlechts1556 Walther,Trakt.(Ri.) 188Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- 1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 183
Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- [für treue Kriegsdienste] dann ihr liebd. als weyl. kayser Maximilian ... ermeldte zwey staͤnd ... auch mit der lehens-gnad eines vierten theils, und weyl. kayser Ferdinand ... auch mit einem vierten theil ... begnadet, also, daß sie ... nunmehr zween viertheil, das ist die halbe lehens-gnad gehabt1568 CAustr. I 765 [ebd. 766f.]Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1568 Lünig,CJFeud. II 411
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- erben solche peütllehen ausser aller lehensgnad ihrer selbst aigenschaft nach auf ... den weibsstamen16. Jh. NÖLehntraktat 5 § 2
- 1626 Lünig,CJFeud. II 465
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- 1681 Fellner-Kretschmayr II 618
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- doch leydet dise lehens-gnad auch ihre exception und limitirende erleuterung. dann erstlich erstrecket sich dieselbe allein auf die oesterreichisch-lands-fuͤrstliche lehen und gar nicht auf der andern inn- und außlaͤndischen fuͤrsten, praelaten, grafen, herren ... ihre lehen ..., so sie im land zuverleyhen haben, sondern denenselben verbleibet ihr lehens-recht ... durch dise lehens-gnad ... ungeschwaͤcht1732 FinsterwalderObs. IV 321f. [ebd. 325]
- unter der lehengnade wird eigentlich die successions-faͤhigkeit der toͤchter und ihrer abkoͤmmlinge verstanden1812 Heinke,NÖLehenR. II 116 Anm. aFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte