Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)herrlichkeit
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Lehn(s)herr
Lehnherrenamt
Lehnherrenpfründe
Lehnherrenrecht
lehn(s)herrlich
Lehn(s)herrlichkeit
, f.
I
Gesamtheit der Rechte, die einem Lehnsherrn (I) am verliehenen Gut und bezüglich der beliehenen Person zustehen
- 1684 CCMarch. VI 1 Sp. 564
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- 1718 Suttinger,Consuet. 456
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- 1727 Hoheneck I 379
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- die lands-fuͤrstliche lehens-herrlichkeit1731 CAustr. IV 656Faksimile - in Google Books
- als die lehns-herrlichkeit eingeraͤumet werden wollen1732 Wabst,JustizSachs. 38
- erst in neuern zeiten, durch die aufgestellte ritterschaftliche principia die lehen- und landesherrlichkeit zu oppositis gemacht1754 Mader,ReichsrMag. I 289 Anm. a.Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die kaiserlichen reservata in weltlichen reichsanliegenheiten bestehen vornehmlich in dem recht, alle reichsvasallen zu belehnen und die lehnsherrlichkeit über sie nach vorschrift der reichsgesetze auszuüben1757 RechtVerfMariaTher. 566
- ist die lehensherrlichkeit gar kein recht oder eigenschaft, welche der obersten gewalt vorzuͤglich ankleben sollte. eine jede privatperson kann mit der andern dergleichen lehensverbindlichkeit aufrichten1758 v.Justi,Staatsw. II 403Faksimile (ca. 91 KB)
- 1768 Cramer,Neb. 103 S. 428
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- 1785 Fischer,KamPolR. II 102
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- 1793 Scheidemantel,Repert. III 227 [ausführlich]
- wenn jemanden ein lehn mit seinen lehn- und mannschaften verliehen worden: so ist dem vasallen die lehnsherrlichkeit über die davon abhangenden aftervasallen mit übertragen1794 PreußALR. I 18 § 37 [ebd. § 134]
- [Buchtitel: W.J. Behr,] versuch einer allgemeinen bestimmung des rechtlichen unterschiedes zwischen lehen-herrlichkeit und lehen-hoheit [Würzburg 1799]
- 1802 RepRecht X 18
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- 1804 Gönner,StaatsR. 304
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- eine lehenherrlichkeit in unserm staat kann kuͤnftig niemand haben, als der jeweilige regent desselben, die unserm staat angehoͤrige standesherrn ... und diejenige standesherren anderer souverains, welche sich des lehens halber als landsaßen unsers staats achten1807 SammlBadStBl. I 605
- 1808 Hormayr,SüddArch. II 29
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- der inbegriff aller derjenigen rechte, welche dem lehenherrn aus dem lehenbande gegen die von ihm zu leistende schutzverbindlichkeit zukommen, nennet man die lehenherrlichkeit im weiten verstande . ..; im engen verstande ist aber die lehenherrlichkeit das obereigenthum der lehensache, oder des lehenbaren rechtes1811 Heinke,NÖLehenR. I 273Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Lehnsherr (I) od. dessen Vertretung
- daß, wan dergleichen persohnen zum todt oder zum pranger verurtheilt worden, die execution ... mit begleitung der lehnherrlichkeit undt lehnherrens schulteißen geschehen seye1680 RhW. III 1 S. 232