Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)pertinenz

Lehn(s)pertinenz

, f.

Zubehör eines Lehens
  • 1689 CCMarch. II 5 Sp. 54
  • dergleichen lehns-pertinentzien, sie bestehen nun in frey-hufen, burg-lehnen in staͤdten, paͤchten, diensten zinsen oder andern gerechtigkeiten
    1720 CCMarch. II 5 Sp. 116
  • was lehnspertinenzien sind? nicht nur einzelne sachen, sondern auch ganze habschaften mit allen ein- und zugehörungen können zu lehen dergestalt gereicht werden, worunter mann alles dasjenige begreift, was dem lehen dergestalt einverleibt ist, daß es ein ganzes in demselben ausmacht ...
    1757 RechtVerfMariaTher. 632
  • 1759 Cramer,Neb. XV 3
  • 1769 Cramer,Neb. 93 S. 61
  • was in denen lehns-verzeichnissen ... als eine zubehörde des lehns von dem vasallen angegeben oder ... in dem lehnbriefe aufgeführet worden, ist für ein lehns-pertinenz zu halten
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 76
  • 1773 SammlVerordnHannov. I 572
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 588
  • 1792 NCCPruss. IX 1104
  • 1794 PreußALR. I 18 § 540
  • zubehoͤrden eines lehns sind deswegen, weil sie lehnspertinenzen sind, nicht allemal lehnbar ... doch streitet die praͤsumtion fuͤr die lehnbarkeit
    1801 RepRecht IX 291 Anm. p.
  • lehnspertinenzen sind solche gegenstaͤnde, die als permanente oder fortdauernde theile eines lehnguts anzusehen sind ... es koͤnnen dergleichen zubehoͤrden ... sowohl lehnbar als allodial seyn
    1802 RepRecht X 30