Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)propst
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Lehnspfarre
Lehnspfarrer
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Lehn(s)pferd
Lehnpferdegeld
Lehnpfleger
Lehn(s)pflicht
lehn(s)pflichtig
Lehnpossession
Lehn(s)privileg
Lehn(s)propst
, m.
Vertreter des Lehnsherrn (I) in Lehnsangelegenheiten
vgl.
Lehnsgeber,
Lehnpfleger (II),
Lehnsrichter (I),
Lehnsstatthalter,
Lehnsträger (III),
Lehnverwalter,
Lehnsverweser,
Lehnsvogt
- 1521 Indersdorf II 270
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- ainer lehenherrschafft gmainer anwald oder lehenprobst1548 Perneder,Lehnr. 6vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- 1571 Roth s.v. Probst.
- lehentrager oder lehenpröbst1599 NÖLREntw. V 17
- 16. Jh.? Hüttner,TacHyp. I 212
- die lehensherrn, so im landt Steyer lehen zuverleihen haben vnd dieselben leihen woͤllen, ... seyn auch schuldig, dieselben in aigner person oder durch jhre gevollmaͤchtigte lehens proͤbst im landt zuverleihen1622 SteirRefGO. 110
- kanzleidirektor und lehenpropst1656 ProtBrandenbGehR. V 89
- sie, die auslaͤndische lehensherrn, ihre ordentliche lehenproͤbste, so angesessene landleuth seyn, im land zu unterhalten ... schuldig seyn1665 Heinke,NÖLehenR. II 249Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1692 Lünig,TheatrCerem. II 966
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- 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 21
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- lehn-probst wird der lehn-richter genennet, den der lehen-herr aus der zahl der lehen-leute aussuchet, um an seine statt die zwischen den lehen-leuten entstandene streitigkeiten zu entscheiden1751 Buder 690Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- [es] können auch lehnsherren ihre vasallen durch gewalthaber oder lehnspröpste belehnen lassen, welches sonderlich bei denjenigen lehen zu geschehen pflegt, die außer dem territorio des lehnsherrn liegen1757 RechtVerfMariaTher. 638
- so oft ein vasall mit seinem lehensherrn oder dieser mit jenem wegen lehenguͤter einen streit hat, pflegt der lehensherr einen lehensprobsten zu ernennen, welcher mit einigen rechtsgelehrten oder andern raͤthen das gericht besitzt und ... das urtheil faͤllt, uͤber welches der beschwerte theil zum landrecht appelliren kann. der lehensprobst pflegt durch eine verordnung oder dekret ersetzt zu werden, denn der lehensherr kann in eigener sache nicht richter seyn1780 SteirEinl. 102Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1785 Fischer,KamPolR. II 34
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- lehnprobst wird ... auch derjenige genannt, welcher die directorialangelegenheiten des lehnsherrn in lehnssachen besorgt1801 RepRecht IX 299Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1803 Flurschütz,Würzb. 58 Anm. 245
- belehnungen, welche icht vor dem throne geschehen, werden in dem versammelten ober-regierungs-kollegium, welches mit dem minister des innern als lehens-probst den obersten lehenhof bildet, von dem leztern vollzogen1807 WirtRealIndex III 72Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- bei den thronbelehnungen versieht der minister die stelle des obersten lehnprobstes1808 RepStaatsVerwBaiern I2 224Faksimile - in Google Books