Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)schuld

Lehn(s)schuld

, f.

auf einem Lehen ruhende finanzielle Verpflichtung, die idR. auf den Lehnsfolger übergeht bzw. beim Heimfall vom Lehnsherrn (I) zu tragen ist
Sachhinweis: HRG.1 II 1743ff.
  • 1559 Heinke,NÖLehenR. II 189
  • sollen auch als lehns-schulden geachtet werden, was vor die soͤhne auff universitaͤten zur nothdürfftigen bezahlung des tisches der collegiorum, buͤcher und unentbehrlich adelicher exercitien aus mangel anderer mittel unumbgaͤnglich erborget werden muͤssen
    1688 MagdebPolO. VIII § 28 Nr. 6
  • 1710 CCMarch. V 1 Sp. 236
  • 1712 CCPrut. III 138
  • was aber lehens-schulden anlanget, welche mit des lehen-herrn consens, oder zu des lehens nutzen contrahiret, oder den fundum selbst afficiren, wie das gezahlte heurath-gut
    1721 KlugeBeamte IV 465
  • 1737 Zedler XVI 1459
  • vor 1740 Westphalen,Mon. II 1879
  • onera subsidiaria ... die lehnsschulden, in welche der lehnsherr, die agnaten und mitbelehnten gewilligt und in ansehung derer den gläubigern die exemtion in das lehngut selbst verstattet wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 672
  • daß ... nichts anders vor eine lehnschuld zu halten, als woruͤber eine ordentliche landes- und lehnsherrliche ... confirmation ausgefertiget, mithin ruͤckstaͤndige kauf- oder erbegelder, das eingebrachte der eheweiber, wenn auch sogar versio in rem erwiesen werden wollte, so lange selbige nicht von dem lehnhof consentiret worden, schlechterdings ausgeschlossen sind
    1770 AltenburgSamml. II 315
  • was der vormalige besitzer eines lehns oder dessen vorfahren an würklichen lehn-schulden abgetragen, davon verstehet es sich von selbst, daß denen land-erben aus dem lehn vergütung wiederfahren müsse
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 73
  • 1792 NCCPruss. IX 925
  • nur solche schulden des vasallen treffen, zum nachtheile des lehnsherrn, das lehn oder dessen früchte, die entweder die gesetze für lehnsschulden ausdrücklich erklären, oder in deren aufnehmung der lehnsherr gewilligt hat
    1794 PreußALR. I 18 § 229
  • im mangel näherer bestimmungen gilt die regel: daß lehnsschulden, welche bloß die person und familie des vasallen betreffen, oder zur tilgung gewisser ihm persönlich obliegender verbindlichkeiten gemacht sind, vorzüglich aus seinem allodialvermögen oder nachlasse, und nur bey dessen unzulänglichkeit aus dem lehne zu tragen sind
    1794 PreußALR. I 18 § 232
  • zu allen durch die gesetze gebilligten lehnsschulden kann der lehnsherr seine ausdrückliche einwilligung, wenn sie begehrt wird, nicht versagen
    1794 PreußALR. I 18 § 235
  • 1802 RepRecht X 39
  • lehenschulden heißen solche schulden, welche aus besonders eintretenden gruͤnden entweder allen oder einigen lehenbesitzern in dieser qualitaͤt aus der substanz des lehens unmittelbar oder aus andern mitteln zu bezahlen obliegen
    1812 Heinke,NÖLehenR. I 347
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