Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)stamm
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Lehn(s)sekretarius
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Lehnsilber
Lehn(s)sinnung
Lehnsole
Lehn(s)stamm
, m.
I
Gesamtheit der zur Lehnsfolge berufenen Nachkommen des ersten Lehnserwerbers
- wan der maͤnlich lehenßstamben mit todt ... abgangen, auch die erbschaft auf den untern stamben und zum toͤchtern gedeien, so fallen unßere landßfuͤrstliche lehenguͤeter denen weibßbildern ... erblich zue1599 NÖLREntw. V 38
- 1799 RepRecht III 229
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- 1806 Vahlkampf,Miszellen II 349
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II
Lehnsgut (I), Stammgut
- D.v.B. ... als der naͤchste vetter und agnat zu diesem lehn als seinem alt-vaͤterlichen lehn-stamm berechtiget ... zu seyn vermeynet1586 CCMarch. II 5 Sp. 14Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
III 1
eine aus dem Lehnsgut (I) herrührende od. vom Lehnsherrn (I) bestimmte Geldsumme, die nach den Grundsätzen des Lehnrechts behandelt wird
- 1668 Schulze,Hausg. II 300
- [ich] den lehn-stamm folgender maßen describire: daß er ein in baaren gelde bestehendes uneigentliches lehn sey, woselbsten der lehns-herr auf ziemendes ansuchen dem zu solchem ende offerirten gelde aus landes-fuͤrstl. macht die art und eigenschafft des erbes benimmt und selbiges gegen versprochene treue und gehorsam vermittelst geleisteter lehns-pflicht ... in lehn verwandelt1726 A.H. Förster, Tractatus juridico-feudalis von Lehn-Stämmen und deren Rechten (Altenburg 1726) 6 [ebd. 18]
- lehen-gelteren oder lehen-stamm ..., da ... gelt ... einem unter anbedungener treu-pflicht und mit der caution und versicherung, ein gleiche anzahl gelt auf den fahl des beendigten lehens zuruck zugeben, zugestellet wird, ... oder auch, da der lehen-herr das gelt zwahr behaltet, aber gewisse nutzen darvon dem lehen-mann zukommen lasset1728 Leu,EidgR. II 43Faksimile - in Google Books
- 1744 Ludewig,Anzeigen II 569 uö.
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- lehen-stamm ist ein besonderes vor die lehns-erben ausgemachtes ... capital1751 Buder 693Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1758 v.Justi,Staatsw. II 411
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- lehnstamm in enger und eigentlicher bedeutung ist ein gewisses geldquantum, welches vom lehen oder in ansehung desselben bezahlt worden ... und worauf nach lehnsart succedirt wird1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 233 [ebd. 234f.]Faksimile - in Google Books
- 1786 CMax.2 582
- vor 1793 Schwarz,LausWB. III 229
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- 1794 PreußALR. I 18 §§ 607 - 613
III 2
- lehnstamm ... in weiterer bedeutung ist ... eine jede geldsumme, welche vom lehen oder in ansehung desselben bezahlt worden1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 231Faksimile - in Google Books
- der lehnstamm in allgemeiner bedeutung oft durch vertraͤge zu einem eigentlichen lehnstamm gemacht werden kann1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 235Faksimile - in Google Books
- der lehenstamm im weiteren sinne...: 1) das aus einem verkauften lehen geloͤste geld; 2) die lehenabfindung; 3) das zum lehenankaufe bestimmte geld; 4) die dem vasallen etwa gebuͤhrende lehenentschaͤdigung; 5) der ueberschuß des werthes eines wegen schulden verkauften lehens; 6) die in einigen laͤndern uͤblichen revers-gelder. alle diese ... gelder haben noch die allodial-eigenschaft und finden dabey die lehenrechtlichen grundsaͤtze keine anwendung1811 Heinke,NÖLehenR. I 197Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte