Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)statthalter

Lehn(s)statthalter

, m.

Stellvertreter des Lehnsherrn (I) 
  • unser drost als lehen-statthalter, der in aller wege unser persohn zu vertreten
    1567 KrefeldUB. IV 122
  • des scholtheissen als lehenstatthalters gerechtigkeit ist ein fiertel weins
    1668 MGladbachUB. II 427
  • 1702 ActaBoruss.BehO. I 6f.
  • 1714 ActaBoruss.BehO. I 742
  • 1714 Ludovici,LehnsProzeß 94
  • verordnet ..., daß der damalige lehnstatthalter ... die lehnsachen nicht mehr mit denen von ihme jedesmals wählenden ... paribus curiae, sondern, gleichwie in allen dero übrigen provinciis geschiehet, als auch allhier mit dem collegio der regierung künftighin respiciren und judiciren sollte
    1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 740