Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnstochter

Lehnstochter

, f.

Tochter eines Lehnsbesitzers, die od. deren Nachkommen lehnsrechtlich erbberechtigt sein können
  • wan der lezte seines nambenß und stambenß ein tochter ... und andere seithenfreünd von andern stamben alß schwoͤster ... hinter sein verläst, so schliest die lehenßtochter die andern negsten befreuͤndten ... auß
    1599 NÖLREntw. V 103
  • bei den weiblichen seitenverwandten ist ... die sammtbelehnung nur im ersten glied nothwendig ..., und es ist damit allen ihren lehensfaͤhigen nachkommen, die mit ihrem mann gleiches namens und stammes sind, ohne weitere fortsetzung der sammtbelehnung ihr recht gewahret, so weit sie die abstammung von einer solchen sammtbelehnten lehenstochter erweisen koͤnnen
    1807 SammlBadStBl. I 621