Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)treue

Lehn(s)treue

, f.

das durch den Treueeid des Vasallen begründete besondere Treueverhältnis zw. Lehnsherrn u. Vasall
  • der lehen-eyd ... den praestanten [nicht] in abstracto, sondern nur in concreto ratione feudi zur observanz der lehen-treue und der lehen-schuldigkeiten, mithin nicht so starck als das homagium die unterthanen verbindet
    1705 KlugeBeamte I2 267
  • nicht allein der vasall ist dem lehnsherrn, sondern dieser ist auch dem vasallen zur besondern treue verbunden. die lehnstreue ... ist daher entweder fidelitas vasalli ... oder fidelitas domini
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 4
  • zur lehnstreue, die der vasall seinem lehnsherrn schuldig ist, gehört, daß er ... den nutzen desselben zu befördern, schaden und nachtheil aber abzuwenden beflißen sey; auch die im lehnsvertrage übernommenen oder durch die lehnsgesetze vorgeschriebenen dienst und andre obliegenheiten treulich verrichte
    1794 PreußALR. I 18 § 19 [ebd. § 20]
  • felonie ..., worunter die verletzung der lehnstreue verstanden wird
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 84
  • 1807 SammlBadStBl. I 624
  • 1810 Weber,Lehnr. III 104
  • die lehentreue, welche der lehenmann seinem lehenherrn zu leisten hat, ist hier zu lande jederzeit der unterthanstreue untergeordnet angesehen worden
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 81
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