Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)untertan

Lehn(s)untertan

, m.

Untertan eines Lehnsmannes (I) 
  • 1544/50 RhW. III 1 S. 92 Anm. 2
  • 1564 Moser,Beitr. 223
  • die lehen- und eigenuntertanen ... sind schuldig ..., äcker und wiesen zu schneiden, mähen und heu zu dörren, ... fischen zu helfen, doch muß ihnen die herrschaft bei solchen frondiensten ihr gebührendes brot oder geld dafür geben
    1604 Grüll,OÖRobot 245
  • 1609 Kramer,Simultan. 233
  • 1667 OÖsterr./ÖW. XII 345
  • sollen die lehensunderthanen wider ihren willen außer obgesetzten frohnen umbs gelt zu schaffen nicht angehalten werden
    1678 Gochsheim 766
  • 1705 KlugeBeamte I2 430
  • 1715 LuxembW.(Majerus) I 284
  • 1767 Cramer,Neb. 68 S. 44f.
  • weil und wann ein lehen-herr seinem vasallen und desselben lehens-unterthanen nur in lehens-sachen, ausser denenselben aber nichts, zu befehlen hat; so seynd auch weder der vasall noch dessen unterthanen des lehen-herrns eigentliche und wahre unterthanen
    1769 Moser,RStändeLand. 904
  • 1771 Cramer,Neb. 112 S. 604
  • der lehenherr kan die unterthanen des vasallen, welcher nicht zugleich sein landsaß ist, auch nicht als seine lehen-unterthanen behandeln
    1784 Mader,ReichsrMag. IV 593
  • 1788 Thomas,FuldPrR. I 63
  • 1811 Heinke,NÖLehenR. I 342
unter Ausschluss der Schreibform(en):