Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrbrief
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, m.
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I
Ausweis u. Bewertung der erfolgreich bestandenen Lehrzeit (I)
- es soll sich niemandts in vnserer stat W. zu heuraten vnd meister zu werden einlassen, er bring den zuvor ... sein geburts vnd lerbrief für1451 BerAltertWien 1 (1854) 91
- um 1530 NÖsterr./ÖW. IX 499
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- 1542 Stieda-Mettig 299
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- die kundtschafften so man ausser gerichtlicher bevelch ... erwirkt sollen forthin nit glaubwürdig gehalten werden, es were dann sach ... das derleij kundtschafften ein solche zeugnuß in sich hielten, welche ausser gericht verfasset werden möcht, alls ... lehrbrieff1573 NÖLTfl. I 24, 23
- 1575 FreiburgZftO. 35
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- wen ein geselle alhir sinen lehrbreff fordert und in unsem jungenbocke geschreven steit, de schal den breff lathen schriven up sine bekostinge ... und de schal in des amptes lade gelecht werden1577 HambZftRolle 20Faksimile (ca. 70 KB)
- 1588 EferdingRQ. 45
- welche meisters sün oder thöchteren sind und das handtwerch by iren elteren gelernet ..., söllend deß lherbriefs emprosten1592 KonolfingenLGR. 334Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen solche geburts: vnd lehrbrieff forthin durch ordentliche verhoͤr der gezeugen ... vor der ordentlichen obrigkeit, darunter der, so den brieff begehrt, geborn ist, oder gelernet hat, auffgericht vnd verfertigt ... werden1599 OPfalzLO. 199Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- 1607 OÖsterr./ÖW. XV 159
- 1619 Stieda-Mettig 433
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- 1620 IserlohnUB. 172
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- so einer auth gelehret hefft vnd frei sein wil oder ergens ander wegens sich setten, vnd seinen lehrbreff von einen ambte furdernn wurde, kan den nicht geweigerdt werden1652 Crone,GildenCoesfeld 78
- um 1660 NÖsterr./ÖW. VIII 123
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- lehrbriefe, doctrinales, informatoriae, informationis testimonium1691 Stieler 240Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1702 Ott,BürgerPassau 55
- wo er meister werden will, muß er durch seinen lehr-brieff erweisen, daß er sein handwerck redlich erlernet, auch seine wanderschafft gebuͤhrend entrichtet habe, und darauf sein meisterstuck verfertigen1705 KlugeBeamte I2 367Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die lehrbrief betreffend sollen solche under der statt sigil allein signiert werden1707 KlingnauStR. 366Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- lehr-brief. ist das testimonium oder abschied, welcher demjenigen, der nunmehro seine kunst redlich und wohl ausgelernet, ertheilet wird1722 Beier,HdwLex. 247Faksimile - in Google Books
- 1728 UFrkFischerei. 246
- 1730 HessSamml. IV 22
- sein gewesener lehr-meister bekennt die lehr, ... indem er lehr-brief und urkund gibt1741 Frisch I 599Faksimile - in Google Books
- wird ... erklaͤret, daß die foͤrmliche lehrbriefe nur denen personen, welche solche verlangen, oder wo deren ertheilung schon eingefuͤhret ist, zu fertigen, sonsten aber es ferner dabei zu belassen seye, daß denen ausgelernten blose attestaten von denen zunft-vorstehern ohnentgeltlich ausgestellt werden1764 SammlBadDurlach III 515Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die soͤhne eines meisters, wenn sie das handwerck bey ihren vaͤttern erlernen, weder aufgedinget, noch loßgesprochen, noch mit einem lehrbrief versehen, sondern nur ins handwercksbuch eingeschrieben werden1771 Cramer,Neb. 112 S. 594
- der ausgelernte lehrpursche wird vor offener lade ... freygesprochen, ... er erhaͤlt von der gilde den lehrbrief, dessen original in der lade aufbehalten wird1785 Fischer,KamPolR. III 286Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer meister werden will, muß seinen lehrbrief und seine kundschaft der zunft vorlegen, und dadurch seine bisherige gute aufführung nachweisen1794 PreußALR. II 8 § 250
- 1808 SammlBadStBl. II 822
- PreußGS. 1811 S. 264
- die hauptbestandtheile eines lehrbriefs sind, daß 1tens der lehrjung seine lehrzeit ausgehalten, 2tens die noͤthigen kenntnisse gesammelt, und 3tens sich jederzeit treu, fleißig und rechtschaffen verhalten habe1813 Landadvokat 80
II
Vertragsurkunde über die Aufdingung (II) eines Lehrlings
- die lehrbriefe werden unter denen handwerks-insieglen ausgefertiget, und zwar uͤber die puncte, wann der lehrmeister mit seinem lehrjung eins worden, wieviel jahr er lernen solle, und was er pro didactro zum lehrgeld geben solle1774 Wagner,Civilbeamte I 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)