Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrbursche
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, m.
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wie Lehrbube
- 17. Jh. FritzlarRQ. 668
- die geburts-briefe ... wie auch die lehr-briefe werden an den ort, wo der lehr-pursche losgesprochen, so lange in der lade beybehalten, bis derselbe sich besetzet und meister wird1732 HadelnPriv. 370Faksimile (ca. 136 KB)
- 1764 QGrafschMark 232
- daß ein ausgelernter lehrpursch annoch ein gesell sey1769 Cramer,Neb. 82 S. 34Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die lehrpursche der knopfgießer lernen 4 jahre, wenn sie sich selbst kleiden und ein lehrgeld geben; hingegen 5 jahre, wenn ihnen der meister das letzte erlaͤßt, und 6 jahre, wenn er sie auch in kleidern frey halten soll1777 Bergius,NPolKamMag. III 280
- 1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 335
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1784 HessSamml. VI 1155
- 1785 Fischer,KamPolR. I 742
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1794 PreußALR. II 8 § 278
- dem lehrherrn steht frey, dem lehrburschen, zur belohnung seines fleißes, einen theil der lehrzeit zu erlassen1794 PreußALR. II 8 § 320
- ein handwerksjunge, lehrbursche, lehrjunge muß ... bey seiner aufnahme, wo nicht seine freye geburt, doch wenigstens die erlangung seiner persoͤnlichen freyheit gehoͤrig erweisen, und daneben seine eheliche geburt und ehrliches wesen darthun1801 RepRecht VIII 213Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1828 Schnee,Hoffinanz V 261
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