Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehren
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Lehnszug
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Lehrbrief
Lehrbube
Lehrbursche
Lehrdirne
Lehre
lehren
, v.I weisen, weitergeben
- 1 in geistigen u. handwerklichen Fertigkeiten unterweisen; auch in der speziellen Bedeutung (ein Gesetz) auslegen, einen Rat erteilen, predigen, verkündigen
- 2 anordnen, befehlen
- 3 rechtlich beraten, eine Rechtsbelehrung erteilen (insb. an ein anderes Gericht), ein Urteil finden
II lernen
- 1 allg. ein Wissen od. eine Fertigkeit erwerben
- 2 insb. ein Handwerk erlernen; auch subst. Wissen, Fertigkeit
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