Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehren

lehren

, v.
I weisen, weitergeben
  • 1 in geistigen u. handwerklichen Fertigkeiten unterweisen; auch in der speziellen Bedeutung (ein Gesetz) auslegen, einen Rat erteilen, predigen, verkündigen
  • 2 anordnen, befehlen
  • 3 rechtlich beraten, eine Rechtsbelehrung erteilen (insb. an ein anderes Gericht), ein Urteil finden
II lernen
  • 1 allg. ein Wissen od. eine Fertigkeit erwerben
  • 2 insb. ein Handwerk erlernen; auch subst. Wissen, Fertigkeit