Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrstand
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, m.
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I
Geistlichkeit (I) zU. Adel u. Erwerbsstand
- lehr-, wehr- und nehrstand1571 Kluge21 432
- in dieser welt bedarff man fuͤrnemlich dreyer stuͤcke: der lehre, der narung vnd des schutzes. darzu hat nun gott diese ... drey staͤnde, den lehrstand, den nehrstand vnd wehrstand ... eingesetzet1591 Spangenb.,Adelsp. 4
- 1679 SchweizId. XI 1012
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- ingemein zählet man drey haupt-stände, den lehr- oder geistlichen, wehr- d.i. obrigkeitlichen, und nähr- d.i. bürgerlichen und bauren-stand1. Hälfte 18. Jh. DWB. X 2, 1 Sp. 716
- 1826 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 338
II
Gesamtheit der Lehrenden u. tw. der Lernenden
- unstreitig, daß der lehrstand fuͤr einen ganz eigenen stand im staate angesehen wird, und daß man denselben, in so weit er aus lehrern und lernenden bestehet, der aufsicht der konsistorien ... untergeben hat1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 35Faksimile (ca. 99 KB)
- 1809 Rabe,PreußG. X 192
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