Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrtag
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Lehrschaftmacher
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Lehrschläger
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Lehrstall
Lehrstand
Lehrsteekster
Lehrtag
, m.
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die einem Kampfesungeübten gewährte Frist von 6 Wochen und 3 Tagen zur Vorbereitung auf den gerichtlichen Zweikampf
vgl.
Lerntag
- 15. Jh. Jung,Misc. I 185, 189, 194 u. 196
- mag im der antworter durch seinen ... fürsprechen begern ... im seinen lehrtag zum kampff zugeben, die sollen im also mit vrthail erkandt ... werden, nemlich sechs wochen vnnd drey tag1758 Haltaus 1236 [ebd.ö.]Faksimile - in Google Books
- vor 1762 Wiesand 685
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