Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrwein
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, m.
Abgabe des Lehrlings an die Zunft
- wilcher meister einen leerjungen annimpt, der sall der gesellschaft geven zwelf quarten weins und einen overlenschen gulden. off eins meisters son dat ambacht liert, derselve sall geffen ganzen lierwein und liergelt half1544 DürenWQ. 120Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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