Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrzeit
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, f.
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I
Ausbildungszeit, Lehrjahre eines Lehrlings
- 1552 Lasch-Borchling II 791
- [d.] pürgen anglüben, ... alles das jehnige, waß an dem bueben in solcher lehrzeit abgehen möchte, sy erstatten sollen1604 Fischer,Sensen 202
- soll ein jeder [lauttenmacher-]lehrjung wenigist sechß jahr lang lehrnen, iedoch stehet dem lehrmaister auf wohluerhalten des lehrjungs an diser lehrzeith etwas nachzusehen beuor1696 ZMusikw. 2 (1919) 290
- 1732 Spies,Hafner 105
- wann ein lehr-jung ohne rechtliche ursache vor endigung der lehr-zeit von seinem meister austritt . ..; so solle denselben ... kein anderer meister lehren1769 BadZftO. 103Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- handwerks-aufseher ... sollen fuͤr jedes handwerk [d.] noͤthige lehrzeit bestimmen1783 RepStaatsVerwBaiern V 258Faksimile - in Google Books
- die lehrzeit der lehrjungen beträgt nicht unter 2 und nicht über 3 jahre1788 IserlohnUB. 338Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- in ... fällen, wo die lehrzeit ohne schuld des meisters nicht ausgehalten wird, kann derselbe das rückständige lehrgeld nach verhältniß der verflossenen zeit und für das ganze laufende jahr fordern1794 PreußALR. II 8 § 304
- 1802 v.Berg,PolR. III 478
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- 1815 WirtRealIndex III 81 u. 83
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- nach verfluß der lehrzeit wird der lehrjunge von seinem meister ledig gesprochen1815 WirtRealIndex III 86Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- die dauer der lehrzeit beruht auf einem vertrage, und nur fuͤr den fall der ermangelung eines solchen tritt eine vorgeschriebene regel ein1831 Mohl,WürtStR. II 620Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
im Unterrichtswesen
- 1676 Nürnberg/SchulO.(Vormbaum) II 636
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- 1765 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) III 574
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- 1809 RepStaatsVerwBaiern IV 178
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- 1809 SammlBadStBl. II 191