Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrzeit

Lehrzeit

, f.

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I Ausbildungszeit, Lehrjahre eines Lehrlings
  • 1552 Lasch-Borchling II 791
  • [d.] pürgen anglüben, ... alles das jehnige, waß an dem bueben in solcher lehrzeit abgehen möchte, sy erstatten sollen
    1604 Fischer,Sensen 202
  • soll ein jeder [lauttenmacher-]lehrjung wenigist sechß jahr lang lehrnen, iedoch stehet dem lehrmaister auf wohluerhalten des lehrjungs an diser lehrzeith etwas nachzusehen beuor
    1696 ZMusikw. 2 (1919) 290
  • 1732 Spies,Hafner 105
  • wann ein lehr-jung ohne rechtliche ursache vor endigung der lehr-zeit von seinem meister austritt . ..; so solle denselben ... kein anderer meister lehren
    1769 BadZftO. 103
  • handwerks-aufseher ... sollen fuͤr jedes handwerk [d.] noͤthige lehrzeit bestimmen
    1783 RepStaatsVerwBaiern V 258
  • die lehrzeit der lehrjungen beträgt nicht unter 2 und nicht über 3 jahre
    1788 IserlohnUB. 338
  • in ... fällen, wo die lehrzeit ohne schuld des meisters nicht ausgehalten wird, kann derselbe das rückständige lehrgeld nach verhältniß der verflossenen zeit und für das ganze laufende jahr fordern
    1794 PreußALR. II 8 § 304
  • 1802 v.Berg,PolR. III 478
  • 1815 WirtRealIndex III 81 u. 83
  • nach verfluß der lehrzeit wird der lehrjunge von seinem meister ledig gesprochen
    1815 WirtRealIndex III 86
  • die dauer der lehrzeit beruht auf einem vertrage, und nur fuͤr den fall der ermangelung eines solchen tritt eine vorgeschriebene regel ein
    1831 Mohl,WürtStR. II 620
II im Unterrichtswesen
unter Ausschluss der Schreibform(en):