Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehungbrief

Lehungbrief

, m.

hier: Vollmacht für einen Lehnsträger
zu Lehung
  • haben die drei vettern sich mit dem lehn also gehalten: welcher unter ine queme gein N., das der lehn von irer aller wegen [tue] . ..; und haben sie daruber sulche lehungbrif gegeben, als die abschrift des hauptbrifs ausweiset
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 140