Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehungbrief
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Lehung
Lehungbrief
, m.
hier: Vollmacht für einen Lehnsträger
zu
Lehung
- haben die drei vettern sich mit dem lehn also gehalten: welcher unter ine queme gein N., das der lehn von irer aller wegen [tue] . ..; und haben sie daruber sulche lehungbrif gegeben, als die abschrift des hauptbrifs ausweisetvor 1524 LeipzigSchSpr. 140