Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leibeigenhörig

leibeigenhörig

, adj.

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leibeigen (I) 
  • die einwonnere dieser stadt, so noch leibaigenhörig seint
    1553 Haltaus 1239
  • es solle keinen einwoͤhneren dieser stadt, so leibaͤygenhoͤrig seyn, verstattet werden, innerhalb dieser stadt einige buͤrgerliche handthierung oder nahrung ... zu treiben
    1592 Schlüter,WestfProvR. I 137
  • 1602 Rive,Bauerng. 420
  • 1618 Sethe,Leibgewinngüter Anh. 11