Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibesfrucht
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Leibfronde
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, f.
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das noch nicht od. gerade erst geborene Kind, vereinzelt auch der Nachkomme jeden Alters
- 1564 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 558
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- 1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 188
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- 1587 IlsenburgUB. II 355
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- 1597 Pütter,ErörtStaatsR. I 204 Anm.
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- daß sie ... die leibsfrucht, so sich etlich mahl in mutterleibe gereget, ... von sich zu treiben [erfolgreich versucht hat]1598 Carpzov,PractNov. I 51Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diejenige, welchen die ober- und hals-gerichte zustehen, ... folgende uͤbelthaten ... zu straffen ... befugt, nemlich: ... abtreibung der leibes-fruͤchte1620 KlugeBeamte I2 799Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gemeine tirnen ... sollend ... umb den vatter ihrer leibsfrucht erforschet ... werden1654 BernStR. VII 1 S. 424Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- welche weibs-persohnen, entweders ihr selbsteigene leibs-frucht ... oder ein andere persohn einem schwangern weibsbild ... ein lebendige frucht vorsaͤtzlich abtreibet ... ist land-gerichtlich ... zubestraffenNÖLGO. 1656(CAustr.) 698Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1720 Zipffel,Händel IV 42
- viele ... meynen, wer herr uͤber den leib sey, der sey auch herr uͤber die leibes-frucht, welche von solchem leibe komme1737 Zedler XV 1067Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die abtreibung der leibesfrucht, welches verbrechen ... mit dem tod bestraft wird1762 Wiesand 754Faksimile - in Google Books
- was die abtreibung der leibesfrucht betrifft, so wird ... ein unterschied gemacht, ob die leibesfrucht im mutterleibe lebendig gewesen oder nicht1793 Schwarz,LausWB. III 231Faksimile (ca. 132 KB)
- wenn leibesfrüchte, die gar keine menschliche gestalt zu haben scheinen, lebendig zur welt kommen: so sollen dennoch weder die aeltern, noch die hebamme, dergleichen geburt eigenmachtig fortzuschaffen sich unterfangen1794 PreußALR. II 20 § 716
- abtreibung oder toͤdtung der leibesfrucht vor und nach der haͤlfte der schwangerschaft1798 Grolman,KrimRWiss. 281Faksimile (ca. 213 KB)
- 1802 RepRecht X 205
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- man ... zur toͤdtung einer ... leibesfrucht, die keine menschliche gestalt hat, die einwilligung der obrigkeit zu erfordern pflegt1802 RepRecht X 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1802 SammlLivlLR. I 175
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