Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibesfrucht

Leibesfrucht

, f.

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das noch nicht od. gerade erst geborene Kind, vereinzelt auch der Nachkomme jeden Alters
  • 1564 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 558
  • 1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 188
  • 1587 IlsenburgUB. II 355
  • 1597 Pütter,ErörtStaatsR. I 204 Anm.
  • daß sie ... die leibsfrucht, so sich etlich mahl in mutterleibe gereget, ... von sich zu treiben [erfolgreich versucht hat]
    1598 Carpzov,PractNov. I 51
  • diejenige, welchen die ober- und hals-gerichte zustehen, ... folgende uͤbelthaten ... zu straffen ... befugt, nemlich: ... abtreibung der leibes-fruͤchte 
    1620 KlugeBeamte I2 799
  • gemeine tirnen ... sollend ... umb den vatter ihrer leibsfrucht erforschet ... werden
    1654 BernStR. VII 1 S. 424
  • welche weibs-persohnen, entweders ihr selbsteigene leibs-frucht ... oder ein andere persohn einem schwangern weibsbild ... ein lebendige frucht vorsaͤtzlich abtreibet ... ist land-gerichtlich ... zubestraffen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 698
  • 1720 Zipffel,Händel IV 42
  • viele ... meynen, wer herr uͤber den leib sey, der sey auch herr uͤber die leibes-frucht, welche von solchem leibe komme
    1737 Zedler XV 1067
  • die abtreibung der leibesfrucht, welches verbrechen ... mit dem tod bestraft wird
    1762 Wiesand 754
  • was die abtreibung der leibesfrucht betrifft, so wird ... ein unterschied gemacht, ob die leibesfrucht im mutterleibe lebendig gewesen oder nicht
    1793 Schwarz,LausWB. III 231
  • wenn leibesfrüchte, die gar keine menschliche gestalt zu haben scheinen, lebendig zur welt kommen: so sollen dennoch weder die aeltern, noch die hebamme, dergleichen geburt eigenmachtig fortzuschaffen sich unterfangen
    1794 PreußALR. II 20 § 716
  • abtreibung oder toͤdtung der leibesfrucht vor und nach der haͤlfte der schwangerschaft
    1798 Grolman,KrimRWiss. 281
  • 1802 RepRecht X 205
  • man ... zur toͤdtung einer ... leibesfrucht, die keine menschliche gestalt hat, die einwilligung der obrigkeit zu erfordern pflegt
    1802 RepRecht X 265
  • 1802 SammlLivlLR. I 175
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