Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(es)mann(s)lehn(s)erbe

Leib(es)mann(s)lehn(s)erbe

, m.

wie Leiblehnerbe 
  • 1448 Haltaus 1308
  • 1482 ZGO.2 9 (1894) m90
  • 1520 ZweibrückenUB. 107
  • leihen im und seinen rechten naturlichen leibesmanlehenserben 
    1525 ElbogenUrb. 28
  • bitte ... im fall, daß ... drey gebruͤder ohne leib-mannlehens-erben absterben, und toͤchter nach ihnen verlassen wuͤrden, daß solch lehen ... ihren toͤchtern und ihren leib-mannlehens-erben ... verliehen werden moͤchte
    1764 Cramer,Neb. 40 S. 13