Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(es)mann(s)lehn(s)erbe
Artikel davor:
Leibleute
leiblich
leiblos
Leiblose
leiblosen
Leiblösung
Leib(s)mann
Leib(es)mann(s)erbe
Leibsmannlehen
leibsmannlehnbar
Leib(es)mann(s)lehn(s)erbe
, m.
wie Leiblehnerbe
- 1448 Haltaus 1308
Faksimile - in Google Books
- 1482 ZGO.2 9 (1894) m90
- 1520 ZweibrückenUB. 107
Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- leihen im und seinen rechten naturlichen leibesmanlehenserben1525 ElbogenUrb. 28
- bitte ... im fall, daß ... drey gebruͤder ohne leib-mannlehens-erben absterben, und toͤchter nach ihnen verlassen wuͤrden, daß solch lehen ... ihren toͤchtern und ihren leib-mannlehens-erben ... verliehen werden moͤchte1764 Cramer,Neb. 40 S. 13