Leibgeding(s)genießer, m.
Leibgeding(s)genießer, m.
wie Leibgedinger
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die weltlichen gueter mögen ... auf den leibgedingsgenießer ... verlaßen werden1573 NÖLTfl. IV 67
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der leibgedinggeniesser ... khan solche sein gerechtigkheit ... ohne vorwissen ... des aigenthumbers weder verkhaufen noch ... andern leibgedingßweiß verlassen1599 NÖLREntw. V 164 § 11
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wann sich befindet, daß es [das leibgedingte gut] auß unfleiß und unachtsambkeit deß inhabers schlechter worden, ist der leib-gedings-genuͤsser dem eigenthumber solchen schaden abzutragen schuldig1679 TractIurIncorp. 596 Faksimile