Leibgeding(s)genießer, m.

wie Leibgedinger
  • die weltlichen gueter mögen ... auf den leibgedingsgenießer ... verlaßen werden
    1573 NÖLTfl. IV 67
  • der leibgedinggeniesser ... khan solche sein gerechtigkheit ... ohne vorwissen ... des aigenthumbers weder verkhaufen noch ... andern leibgedingßweiß verlassen
    1599 NÖLREntw. V 164 § 11
  • wann sich befindet, daß es [das leibgedingte gut] auß unfleiß und unachtsambkeit deß inhabers schlechter worden, ist der leib-gedings-genuͤsser dem eigenthumber solchen schaden abzutragen schuldig
    1679 TractIurIncorp. 596 Faksimile