leibgewinn(s)rührig, adj.
leibgewinn(s)rührig, adj.
als Leibsgewinnsgut vergeben, als solches pachtpflichtig
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ein creditor vorhin, ob die guͤter leibgewin ruͤhrig, erkuͤndigen und sich bey dem lathenhof absonderliche verschreibung muͤste geben lassen1672 Steinen,WestfGesch. III 764 Faksimile
- 1775 Wittrup,RheinbergRG. 89 Anm. Faksimile