Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibkorn

Leibkorn

, n.

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I Getreidepfründe eines Kapitelsherrn (II) 
II Abgabe des leibeigenen (I) Feldbestellers
  • konnten die ordentlichen jaͤhrlichen leibespflichten entweder in korn oder geld bestehen. ersteres heißt das leibkorn und hat die eigenschaft einer bedungenen pachtabgabe, ist daher im strengsten verstand keine persoͤnliche leibespflicht und konnte von demjenigen, der das gut nicht baute, nicht gefordert werden
    1793 Lang,Steuerverf. 64