Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibkorn
Artikel davor:
leib(s)herrlich
Leib(s)herrschaft
(Leibheuer)
Leib(s)huhn
Leibhühnerbuch
Leibhuldung
(leibigen)
Leib(s)junker
Leibkammer
Leibkauf
Leibkorn
, n.
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zu
Korn (I)
II
Abgabe des leibeigenen (I) Feldbestellers
vgl.
Leibessteuer (I)
- konnten die ordentlichen jaͤhrlichen leibespflichten entweder in korn oder geld bestehen. ersteres heißt das leibkorn und hat die eigenschaft einer bedungenen pachtabgabe, ist daher im strengsten verstand keine persoͤnliche leibespflicht und konnte von demjenigen, der das gut nicht baute, nicht gefordert werden1793 Lang,Steuerverf. 64Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)