Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leiblose
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Leib(es)lehn(s)erbe
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leiblich
leiblos
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, m.
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der (gewaltsam) Getötete
zu
leiblos
- von den leiblosen. swelich purger ... leiblos wirt, er werd erslagen, erstoͤchen oder erhangen, auf dez selben hab hat niemant ze sprechen, nuͤr sein hausfraw und seinev chind2. Hälfte 14. Jh. MühldorfStR./BayrStChr. 405Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sol sich der secher richten mit des liblosen fründen1469 Sankt Gallen/GrW. I 237Faksimile (ca. 227 KB)
- vnd ob des leiblosen früntschaft in nicht berechtenn wolten, so soll nicht destmynder die rechtuertigung von obrigkait auff jrn kosten den berechten lassen1499 TirolHGO. 135Faksimile - in Google Books
- 16. Jh. ArgauLsch. I 274
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