Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibrecht

Leibrecht

, n.


I auf Lebenszeit des Empfängers verliehenes Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut, Leibesgedinge (I) 
  • jure colonario, quod vulgariter liurecht nuncupatur
    1328 MBoica 22 S. 257
  • leib oder pawrecht 
    1459 Indersdorf I 359
  • solich erb, oder leibrecht 
    1478 MBoica XV 196
  • die armenleut kain erbrecht noch leybrecht uff den guetern haben
    1515 WürtLändlRQ. I 272
  • den cammerhoff ... ir leben lang und nit lenger zu leybrecht verliehen
    1517 VerhNdBayern 36 (1900) 331
  • 1553 BairFreibf. 237
  • 1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 210
  • werden die leibgeding nit nur allein auf lebendige sondern auch khünftige leibrecht verlassen
    1599 NÖLREntw. V 164 § 5
  • 1615 BernStR. VII 1 S. 133
  • um 1650 Crailsheim,Amerang 49
  • 1721 Bluemblacher 136
  • [d.] verleihung [e. Nießbrauchs] geschiehet ... so, daß solche ... auf des grundholdens person und seinen leib ... sich ... erstreckt. die ... gattung wird leib-recht ... genannt
    1756 CMax. IV 7 § 2
  • leibrecht ... ist, wenn die grund-gerechtigkeit nicht erblich, sondern nur lebenslaͤnglich ist, weil das leibgeding mit demjenigen abstuͤrbt, dem es verliehen ist
    1774 Wagner,Civilbeamte I 291
II jährl. Abgabe eines Leibseigenen 
  • die von adel haben ... viele leibeigene, welche ihnen jaͤhrlich leibrecht und nach ihrem absterben das hauptrecht schuldig seyen
    1775 Moser,Beitr. 342
III
lebenslängliche Rente als Schadensersatz für eine Körperverletzung
IV
  • leibrecht ... sind gewisse interessen, welche iemand zeit lebens von seinem ... capital mit der bedingung ziehet, daß das capital nach seinem todt dem andern anheimfalle
    1762 Wiesand 692
unter Ausschluss der Schreibform(en):