Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leib(s)angehörig
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Leibacht
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leib(s)angehörig
, adj.
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wie leibeigen (I)
- ein iglicher herr niempt von seinen leibangehörigen leuten die leibsbede und hauptrecht1527 SchriesheimW. 178
- 1552 LuxembW. 450
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- kein eygener leibangehoeriger underthan sich hinder andere heren darff bestatten, er hab sich dan zuvorn von dem herrn abkaufft1569 LuxembW.(Majerus) I 135
- 1570 Gau-Odernheim 359
- 1609 ZRG.2 Germ. 22 (1901) 12 Anm. 1
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- 1685 Schaab,GJudMainz 260
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