Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(s)eigene

Leib(s)eigene

, m. u. f.

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wer der Leibeigenschaft unterworfen ist
  • alle bastardt sein meins ... hern pfaltzgraven ... leibßaigene aus crafft seinner furstlichen gnaden regalien
    1526 MosbachStR. 594
  • ist an etlichen orten gewonhait, so ain leibaigner stirbt, so erbt sein leibherr ain tail seines verlassen gůts
    1546 Perneder,Inst.(1546) 7v
  • Perneder,Malef.(1547) 15r
  • [wenn] ainer ..., so als leibaigner an das gericht erwöhlt worden, in seinem leben aus dem gericht keme ..., der solte ... unserm ... herrn wie vor widerumb leibaigen sein und ... thun ..., weß sich als leibaignen von alters her gebürth
    1549 Wolff,GerichtsverfHochstAugsb. 225
  • TeutschForm. 1571 17v
  • wollen wir hiemit, daß hinfort kein leibeigener sich ... in unserm erblande soll setzen und verheirathen ..., er habe dann glaubhaften schein, daß er von dem eigenthumsherrn ... freygegeben, vorzulegen
    1597 HadelnPriv. 146
  • 1633 WürtVjh.2 4 (1895) 82
  • ist ein jeder leibeigener schuldig, järlichs 4 albus leibbedt, dabeneben hauer zu sähen, zu nähen, auch schären, it. holtz zu führen, besserung ausszuführen, it. sommer zeit gras zu mähen, hew zu machen vndt zuführen; hingegen ist man ihnen den kosten schuldig, nemblich des morgens ... 1 viertl brodt vnd ein stückh kess; zu mittag suppen vndt gemüss; wan sie heimbgehen, wiederumb brodt vndt kess. auch seindt die leibeigene schuldig zu iagen
    1647 Hunsrück/GrW. II 238
  • sie [Ehefrau] ist zwar deinem [d. Ehemannes] leib eigen, doch aber gleichwol nicht dein leibeigne oder sclavin
    1670 Abele,Unordn. I 48
  • [Übschr.:] von bauers-leuten und leibeigenen 
    17. Jh. Mevius,MecklLREntw. 697
  • 1715 BadLO. 59
  • solle keinem leibeigenen, welcher anderer herrschaft zugehörig (es wäre dann sach, daß er ... freigelassen worden) das burgerrecht ertheillet ... werden
    1746 HeidelbStR. 534
  • leibeigene sind ... diejenigen, welche sowohl in ansehung ihrer personen als höfe mit eigenthum ... entweder sr.k.m. oder stiftern, klöstern, denen von adel, ... auch andern privatpersonen ... verbunden sind, und diese dürfen ohne gutsherrlichen consens keine schulden contrahiren, keine grundstücke veräußern ..., ja nicht einmal bauholz von ihren eigenen gründen ... hauen
    1753 ActaBoruss.BehO. IX 651
  • 1769 BadZftO. 110
  • [in Württemberg] die leibeigene gleich den freien aller ehrenaͤmter faͤhig sind
    1780 Weisser,RHandw. 103
  • daß bey leibeigenen nicht leicht auf die zuchthausstrafe ... zu erkennen, sondern an deren statt eine solche strafe, die der guthsherrschaft nicht beschwerlich falle, zu erwaͤhlen sey
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 133 Anm. g.
  • der leibherrschaft gebuͤhrte vermoͤg eigenthumsrechts die gerichtsbarkeit uͤber ihre leibeigenen 
    1785 Fischer,KamPolR. II 31 [ebd. 226]
  • 1786 Gadebusch,Staatskunde 286
  • die erbherren koͤnnen ihre leibeigenen vertauschen, verpfaͤnden, verkaufen, ... aus einem dorf in das andere versetzen, auch die hoͤfe, aecker und wiesen ihnen nehmen und zu ackerwerken machen. ohne ... einwilligung der grundherrschaft duͤrfen leibeigene sich weder verloben noch verehelichen
    1786 Gadebusch,Staatskunde 287 [ebd. 288f.]
  • leibeigene stehen in allen civil- und kriminalsachen unter der gerichtsbarkeit ihrer grundherrschaften, auch in dingen, die sie mit dieser selbst auszumachen haben
    1786 Gadebusch,Staatskunde 290
  • die oberlausitzischen leibeigenen koͤnnen ... nicht ganz als roͤmische sclaven angesehen werden, da sie das ihrige verkaufen, ... testamente errichten, ... rechtliche handlungen vornehmen und sich nach ... gefallen verheirathen koͤnnen, nur werden sie als zubehoͤrungen des grund und bodens angesehen, wo sie sich seßhaft gemacht haben
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 32 [ebd. 33ff.]
  • 1797 Conze,QBauernbefr. 41
  • 1798 RepRecht I 44ff.
  • leibeigene ... sind solche menschen, an deren person jemandem ein ius radicatum, dienste und abgaben zu fordern zustaͤndig ist
    1802 RepRecht X 48
  • [die leibeigenschaft wird ... fuͤr aufgehoben erklaͤrt] der leibeigene tritt aus dem bisherigen unterthaͤnigkeitsverhaͤltnisse gegen seinen herrn in den freien buͤrgerlichen zustand
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 260
  • hauptrecht ... ist die lezte abgabe, welche der leibeigene zu entrichten schuldig ist
    1815 WirtRealIndex II 258
  • 1825 Geck,Soest 429
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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