Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(s)fall
Artikel davor:
3leiben
4leiben
Leib(es)erbe
Leiberbeknabe
1Leiberung
2Leiberung
Leiberverpachtung
Leibeserbburglehen
(Leibfahr)
leibsfahrend
Leib(s)fall
, m., in Bed. III urspr. n. (vgl. DWB. VI 598)
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I
Abgabe bei dem Tod eines Leibeigenen oder bei der Besitzveränderung an einem der Leibeigenschaft unterliegenden Gut, Besthaupt, Hauptrecht (I)
vgl.
Leibessteuer
- soll man vorab davon usrichten und bezalen bodenzins, huszinse und lybfelle1457 SchweizId. I 742Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- alle die menschen ..., die über xiiij jare alt, vnd zu yren tagen kommen sint, yre yglichs nach synem tode deme gotzhuse ... eynen lipualle schuldig vnd man yme geben solle, ein man daz beste vihs haupt, hette er keyn viehe, daz beste kleyt1460 Schwarzwald/GrW. I 434Faksimile (ca. 247 KB)
- der haͤßval oder libfal1483 ZürichOffn. II 168Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1504 Mone,QS. II 4
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- sein die von M. gefreiet, das kein oberkait ader herschafft bi inen leibßfell oder haubtrecht erfordern mag1526 MosbachStR. 587Faksimile (ca. 63 KB)
- fasnachthuener ist ein iglicher hinderses zu M. ... jerlich eins schuldig ... desgleichen ein iglicher laibaigner seiner herschaft, dahin er gehört, ein leibsfall1556 BadW. 143Faksimile (ca. 68 KB)
- von einer jeden mansperson ... gefelt der herrschaft A. von ir person wegen zu ... leibfall das best haupt viehs1560 Alpirsbach/Knapp,BeitrRWG. 229 Anm. 3
- soll auch von einem jeglichen ... zinser ... nach seinem thodt ... geben werden das best hauptviehs ... zu einem leibfall1560 Reyscher,Stat. 59Faksimile (ca. 200 KB)
- 1565 Alpirsbach/Knapp,BeitrRWG. 12
- 1567/68 Ochs,RODurlach 81
- wer von mir mit hauß und herberg belehnet ist ... die selbigen sollen ... mir ... mit der leibaigenschaft zugeherig sein, auch bei den leibfehlen dafür gehalten, behauptrechtet und gefahlet werden1570 WürtLändlRQ. III 478
- 1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 201
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- 1596 Schweiz/Burckhardt,Hofr. 56
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- welcher libeigen ... sterben wurde, es [gotzhus] sin libfahl wol von ihm nemen magum 1600 GasterLsch. 5Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1616 EmsChr. 46
- es hat ain herrschaft und inhaber deß dorffs M. die niedergerichtsbarkait, alß gebott, verbott, frävel, strafen, leibväl, ein- und abzug ... sambt ... all ander recht ..., so dem niederen gerichtszwang anhingig sindnach 1619 FreibDiözArch.2 9 (1908) 172
- von lehen-, leib-, und heim-vählen1648 Mone,QS. II 482Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wie dann auch uf solchen fall nach dero todt der leibfall von ihrer verlaßenschafft ... gethaidiget werden solle1678 Gochsheim 761Faksimile (ca. 71 KB)
- 1686 Knapp,BeitrRWG. 23
- an einigen orten mußten diejenige personen, welche ein zinnßbares hauß oder hofgut bewohneten, ob sie schon sonsten mit keiner leibeigenschafft verwandt waren, dennoch ein hauptrecht und leibfall geben1777 Sattler,WürtGr. IV 110
- ist der einwohner leibeigen, so muß er sowohl wegen seiner person, als auch wegen seines guts nach seinem absterben ... der herrschafft ... das beste haupt-viehes hinterlassen, oder, weil er solches nicht zweyfach geben kan, wird ihm entweder bey dem leib- oder haußfall ein haupt mit geld geschoͤpfet, daß seine erben von jedem verlassenden eigenthumlichen hundert pfund heller einen gulden zu bezahlen schuldig sind1777 Sattler,WürtGr. IV 110
- 1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 122
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II
Heimfall des auf Lebenszeit ausgegebenen Guts
- der leibfall ... in einigen gegenden derjenige fall, d.i. umstand, da das gut eines leibeigenen nach dessen tode an den eigenthumsherren zurück fällt; der hauptfall1777 Adelung III 144Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Leichenbegängnis
vgl.
Leibgefälle (II)
- 1477 Straßburg/Schanz,Gesellenverb. 214
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- 1483 Schmidt,ElsWB. 224
- 1503 Frey,Pract. 115
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- wann ein bruder oder schwester uß diser bruderschafft abstirbt, so soll man ihme das libfäll mit einem gesungnen sellampt zu den predigern halten1513 BadArch. II 198
- ob einem sin vatter, mutter oder hußfrow abgestorben wer, dem sol bis nach gehabten lybfal und dem sybenden nit fürgepotten werden1520 Freiburg/Brinckmeier II 42Faksimile (ca. 170 KB)
- 1521 WindsheimRef. 148
- wir wollen, so ain gescheftiger in seinem letzten willen legata ordent, das die durch di erben ... getreulich bezalt werden, doch mit der unterschaidung, das zuvorderst der leibfal und die schulden ußgericht ... werde1521 WindsheimRef. 161
- 1522 Murner,LuthNarr 149
- 1528 ArchBern 16 (1902) 535
- um 1530 PforzheimUrk. 38
- wann sich begibt das ainer mit sovil schulden beladen, das sie sein hab und guth übertreffen ... soll erstlich von deß schuldners guth, ob der schuldner mit tod abgangen were, sein begrebt und leybfall ausgericht ... werden1556 WürtLändlRQ. I 755Faksimile (ca. 49 KB)
- 1558? Elsass/ZRG.2 Kan. 5 (1915) 422
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- alle legaten und besatzung der guͤter, so in testamenten ... beschehen, sollen nach absterben deß testirers, durch den erben ... gereicht, doch daß zuforderst die kosten deß leib-falls und bestaͤttigung zur erden ... abgezogen werden1698 PfalzLR. 523Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV
für ein Seelenamt ausgesetzter Geldbetrag
- bewilligen die ... pfarr sampt aller ... derselben stiftungen, pfrunden, caplanien, lipfal, sibenden ... und aller anderer recht und gerechtigkeiten1527 NeuenburgStR. 176Faksimile (ca. 157 KB)