Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(s)junker

Leib(s)junker

, m.

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I wie Leibherr 
  • wenn ein mann oder frau, so einem vom adel mit leibeigenschaft zugehoͤrig, sich ... hinter der hoͤhern staͤnde obrigkeit begibt und aus unwissenheit durch den leibsjunkern inner tag und nacht nicht erfordert wird, so unterstehet man sich ... die gebuͤhrende widerfolg des leibeigenen ... abzuschlagen
    1578 Kerner,RRittersch. I 171 Anm.
II Junker (III) zur persönlichen Aufwartung des Landesherrn