Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leibslehnbar
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leibslehnbar
, adj.
von einer bestimmten Person abstammend u. damit lehnsfähig
- als der ... bischoue zu W. ... vns vnd allen vnsern leibslehenbar erben das sloß S. ... zu rechtem manlehen verlihen hat ...1451 Eberstein2 II 40
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