Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leibslehnbar

leibslehnbar

, adj.

von einer bestimmten Person abstammend u. damit lehnsfähig
  • als der ... bischoue zu W. ... vns vnd allen vnsern leibslehenbar erben das sloß S. ... zu rechtem manlehen verlihen hat ...
    1451 Eberstein2 II 40