Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(s)zins
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leibsverwirkt
Leibsvisitation
Leib(s)vogt
Leibwehr
Leib(es)wehrung
Leibwochenpfennig
(Leibwunde)
Leibzeichen
Leibzeit
(Leibzerte)
Leib(s)zins
, m. (1780 NCCPruss. VI 1956: f.)
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I
wie Leibrente
- 1438 MittOsterland 3 (1853) 487
- 1443 NMittThürSächs. 12 (1869) 454
- 40 sch. in genamen von S.B. vor lipzinse syne, synes wibes vnde syner tochter1450 Bech,Pegau. 12Faksimile (ca. 205 KB)
- sollich gelt zcu keynem geistlichen lehen ... gewedemet ist, sundern eß ist umbe lipzcinß unde ander phlicht by deme lebin des pristers ußgetan1474 PössneckSchSpr. I 118
- 1486 ErfurtRatGB. 384
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- vorbriefete schulde, die von unsern furfarn ... an mangelde, leip und widderkeufflichen zcinsen verschrieben1493/1503 PaulinzelleUB. 451Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- had vnnser gn. herre ... fünffvndfunffzig rhein. gulden jerlicher leibzinße C.J. vnd C.v.M., gebrüdern, zu der selben aller leybe vnd lebtagen für fünff hundert rhein. gulden haupt summ vorkaufft1495 MittOsterland 7 (1874) 82
- 1531 ErnestLTA. 236
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- leibzinse, welchergestaltt dieselbenn zukauffenn. alte oder gebrechliche leute mugen sich woll in ein closter, hospitall ... mit einer summa geldes, dafuͤr sie die zeit ihres lebens ihren unterhalt haben koͤnnen, einkeuffen. doch soll nach ihrem absterbenn die haupt-summa bey dem closter, hospitall oder innhaber derselben bleibenn1594 CCMarch. VI 3 Sp. 88Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1706 Hahn,SchriftsprOstfriesl. 233
II
die einen Leibszins (I) gegen eine entsprechende Einlage vergebende Anstalt
- versicherungs-anstalten ... unter den nahmen von wittwen-cassen, leib-zinsen, tontinen, assecuration der see- und brandschaͤden bekannt sind1780 NCCPruss. VI 1955Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
III
Abgabe zur Anerkennung der Leibeigenschaft, Leibessteuer (I)
- 14. Jh. (Hs.) Tirol/ÖW. II 96
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- es sol ... ain kellner ... auf dem landgericht umb sein vodrung, es sei umb leibzins, todfäll, zolschäper ... pfenten und straffen außerhalbm ains pflegers1494 Salzburg/ÖW. I 293Faksimile (ca. 48 KB)
- hat aber ain person ainen scheinpoten da, der den leibzins von seinen wegen ausricht und beredt im eehaft not, diselb person ist ... zu pen nicht schuldig1495 Salzburg/ÖW. I 299Faksimile (ca. 43 KB)
- 1556 BadW. 143
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- 1592 KirchheimW. 284
- den jerlichen leibzinsz, nehmlich ... von einer person 1 ortsgulden1599 Wasserschleben,RQ. 290Faksimile (ca. 82 KB)
- seind die undertanen ihro churfürstlichen gnaden zu Maintz leibaigen. alda gibt ein man zu leibszinß 10 pfg., ein fraw 4 alb. vor ein hun1668 SchriesheimW. 288
- ein jeder bürgerlicher inwohner dies orts hat zwar gnädigster herrschaft jährlich 14 pfenning ... zue leibsbeet entrichtet, welches aber doch niemanden verhindert, von hier hinweg ... zue ziehen, innmaßen solche persohnen ... nicht leibeigen sind, ob sie schon solchen leibszinß entrichten1695 SchriesheimW. 204
- 1698 KirchheimW. 222
- 1735 Ludewig,Anzeigen II 143
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- [daß] wildfaͤnge und leibeigene mit ohngewoͤhnlichen leib-zinnsen und wider das herkommen keineswegs mit denen uͤbrigen praestandis, aber hoͤher nicht als andere eingesessene und ritterschaftliche unterthanen beleget [werden]1748 Mader,ReichsrMag. IV 407Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- bezahlt er dem herrn alljaͤhrlich den bedungen- oder hergebrachten leib-zinß, und wenn beede eheleut leibeigen seynd, so bezahlt keins fuͤr das andere1756 CMax. I 8 § 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1756 Rothenberg 949
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- 1793 Lang,Steuerverf. 65
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- mit dieser veraͤnderung erloͤschen daher von seite des leibeigenen aller dienstzwang, die entrichtung des leibzinses, das mortuarium, die abzugs- und andere aͤhnliche gebuͤhren1808 VerfBaiern I 16 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch wer des gotshaus aigen ist, der soll järlich unser lieben frauen den leibzins geben, ein iklichs mensch, das zu gots tisch gangen istoJ. Bayern/GrW. V 191Faksimile (ca. 287 KB)
IV
Duldungsgebühr
- die bischoͤfe und ihre officialen ... nahmen ordentlich einen jaͤhrlichen leibzins von jedem geistlichen fuͤr seine beyschlaͤferin, und ... [forderten] ihn selbst von denen ..., die keine beyschlaͤferinnen hielten1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 532Faksimile - in Google Books