Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leibzünftig

leibzünftig

, adv.

persönlich einer Zunft angehörend
  • wolten sie [schiffhandelsleüth] aber wag vnd gewicht gebrauchen, solten sie sich der schifffarth gantz abthun, vnd bey den spieglern leibzünfftig machen
    1689 C. Löper, Die Rheinschifffahrt Straßburgs ... (Ebd. 1877) 81 [ebd. 82 u. 86]
unter Ausschluss der Schreibform(en):