Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leichmaß

Leichmaß

, n.

bei Besitzwechsel eines Gutes zu reichendes Weinmaß
  • es gehet ein lebendiger auss vnd ein lebendiger in, vnd der es empfangt, muss dem vogdt geben ein leichmass weins, den hoffneren ein viertel wein vnd vor 8 hl. weck
    1476 Westerwald/GrW. I 618
unter Ausschluss der Schreibform(en):