leichtfertig, adj., adv.

I unbesonnen, fahrlässig u. daher strafrechtlich geringfügig
  • mir in keine weg gemeint ist, ums leichtfertige sachen als umb räuffen, wunden vnd schlechte frevel leute zu tödten lassen
    1487 Haltaus 1253 Faksimile
  • vns verwundert aber nicht wenig, das genanter her probst ßo leichtfertig ane grund vns ... do mit [Klage] beschweren thut
    1522 MittOsterland 6 (1863/66) 65 Faksimile
  • wer den andern aus leichtfertigen unbedechtigen gemuͤthe und trunkenheit an seinen ehren schadet und das zu rechte nicht beweisen kan, der sol dem rath 10 fl. straffe geben
    1544 HannovStKdg. 223 Faksimile
  • WolfenbüttelKO.(1569) 252 Faksimile
  • [der kirchen-gerichts-jurisdiction unterworfen:] meineidige, auch andere leichtfertige falsche eide
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 234 Faksimile
  • TeutschForm. 1571 Bl. 70r Faksimile
  • soll solcher boͤser leumuth nicht von feinden oder leichtfertigen leuten, sondern von unpartheylichen, redlichen leuten herkommen
    1583 HadelnLR.(Spangenb.) V 2
  • wo einer ... hinführo sich so leichtfertig ohne noth zum eydschwur erbieten wird, daß derselbig soll mit dem gefängnis oder auch ... mit einer höheren straff gezüchtiget werden
    1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 136
  • unser bevelch, daz hinfüro niemand sich leichtfertig und ohnbedächtlicher weise in ehelichen stand begeben ... solle
    1618 WürtLändlRQ. II 214 Faksimile
  • leichtfertige sachen. geringe verbrechen, die nicht so wohl aus bosheit als vielmehr aus uebereilung und zorn begangen werden
    1762 Wiesand 694 Faksimile
  • 1830 Puchta,Justizämter II 114 Faksimile
II lasterhaft, nicht d. herrschenden Moral entsprechend
III übel beleumundet, verbrecherisch
IV minderwertig