Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leichtfertig

leichtfertig

, adj., adv.


I unbesonnen, fahrlässig u. daher strafrechtlich geringfügig
  • mir in keine weg gemeint ist, ums leichtfertige sachen als umb räuffen, wunden vnd schlechte frevel leute zu tödten lassen
    1487 Haltaus 1253
  • vns verwundert aber nicht wenig, das genanter her probst ßo leichtfertig ane grund vns ... do mit [Klage] beschweren thut
    1522 MittOsterland 6 (1863/66) 65
  • wer den andern aus leichtfertigen unbedechtigen gemuͤthe und trunkenheit an seinen ehren schadet und das zu rechte nicht beweisen kan, der sol dem rath 10 fl. straffe geben
    1544 HannovStKdg. 223
  • WolfenbüttelKO.(1569) 252
  • [der kirchen-gerichts-jurisdiction unterworfen:] meineidige, auch andere leichtfertige falsche eide
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 234
  • TeutschForm. 1571 Bl. 70r
  • soll solcher boͤser leumuth nicht von feinden oder leichtfertigen leuten, sondern von unpartheylichen, redlichen leuten herkommen
    1583 HadelnLR.(Spangenb.) V 2
  • wo einer ... hinführo sich so leichtfertig ohne noth zum eydschwur erbieten wird, daß derselbig soll mit dem gefängnis oder auch ... mit einer höheren straff gezüchtiget werden
    1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 136
  • unser bevelch, daz hinfüro niemand sich leichtfertig und ohnbedächtlicher weise in ehelichen stand begeben ... solle
    1618 WürtLändlRQ. II 214
  • leichtfertige sachen. geringe verbrechen, die nicht so wohl aus bosheit als vielmehr aus uebereilung und zorn begangen werden
    1762 Wiesand 694
  • 1830 Puchta,Justizämter II 114
II lasterhaft, nicht d. herrschenden Moral entsprechend
III übel beleumundet, verbrecherisch
  • 1493 TübStR.(Rau/Sydow) 29 u. 31
  • dat gene lichtferdigen oder beruchteden personen ... to sendschepen wie von alders gewohnlick durch de kerspelen verordnet werden
    Anf. 16. Jh.? JbWestfKG. 16/17 (1914/15) 86
  • 1561 Rotschitz 107r
  • das wird im rechten eine leichtfertige person genant, die eine merckliche vbertrettunge vnd missethat vorbracht hat
    1561 Rotschitz 110v
  • von gemeinen argwohnen. erstlich ob der verdacht ein solch verwegen oder leichtfertige person von boͤsen leumut und geruͤchte sey, daß man sich dero missethat zu ihr versehen mag
    1583 HadelnLR.(Spangenb.) V 2
  • 1615 Carpzov,PractNov. I 52
  • NÖLGO. 1656 I 26 § 4
  • 1758 Haltaus 1253
IV minderwertig
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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