Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leid/leid
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Leid
, n.I ausgehend von der Bedeutung "das einem Menschen angetane Böse" präzisieren sich die rechtlichen Bedeutungen: Unrecht, Ehrverletzung, Beleidigung, Schande, körperliche Verletzung, Schaden, Nachteil
- 1 in Entscheidungssituationen od. bei der Zeugenschaft kennzeichnet die Vbdg. von Leid mit Liebe uä. Bez. die Freiheit von persönlichen, nicht sachgerechten Beeinflussungen
- 2 Lieb(e) und Leid leiden, haben, tragen uä. "an den Rechten und Pflichten einer Gemeinschaft teilhaben"
- 3 zu Liebe u. L. im Vertrauen, ohne Arglist
leid
, adj., adv.I attributiv, auch substantiviert gebraucht
- 1 beleidigend, kränkend
- 2 subst.: in Vbdg. mit lieb rechtsformelhaft zur Kennzeichnung dessen, daß ohne Ansehen der Person geurteilt wird
- 3 d. leide Mann verhüllende Bez. d. Scharfrichters
II prädikativ gebraucht
- 1 es ist jem. lieb oder leid es geschieht unter allen Umständen
- 2 jem. leid sein gegen den Willen einer Person sein
- a rsprw.:
- 3 jem. l. sein als Ausdruck d. Bedauerns
- 4 in Beteuerungsformel bei Beleidigungsklage: daz yme leit were "selbst das würde er noch für unzureichend halten"
III als Umstandsangabe gebraucht, formal vielleicht zu Leide zu stellen; jemandem leid tun, machen ein Unrecht zufügen, leid geschehen ein Unrecht erleiden
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