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leid
, adj., adv.I attributiv, auch substantiviert gebraucht
- 1 beleidigend, kränkend
- 2 subst.: in Vbdg. mit lieb rechtsformelhaft zur Kennzeichnung dessen, daß ohne Ansehen der Person geurteilt wird
- 3 d. leide Mann verhüllende Bez. d. Scharfrichters
II prädikativ gebraucht
- 1 es ist jem. lieb oder leid es geschieht unter allen Umständen
- 2 jem. leid sein gegen den Willen einer Person sein
- a rsprw.:
- 3 jem. l. sein als Ausdruck d. Bedauerns
- 4 in Beteuerungsformel bei Beleidigungsklage: daz yme leit were "selbst das würde er noch für unzureichend halten"
III als Umstandsangabe gebraucht, formal vielleicht zu Leide zu stellen; jemandem leid tun, machen ein Unrecht zufügen, leid geschehen ein Unrecht erleiden
Leid
, n.I ausgehend von der Bedeutung "das einem Menschen angetane Böse" präzisieren sich die rechtlichen Bedeutungen: Unrecht, Ehrverletzung, Beleidigung, Schande, körperliche Verletzung, Schaden, Nachteil
- 1 in Entscheidungssituationen od. bei der Zeugenschaft kennzeichnet die Vbdg. von Leid mit Liebe uä. Bez. die Freiheit von persönlichen, nicht sachgerechten Beeinflussungen
- 2 Lieb(e) und Leid leiden, haben, tragen uä. "an den Rechten und Pflichten einer Gemeinschaft teilhaben"
- 3 zu Liebe u. L. im Vertrauen, ohne Arglist
Leide
, f.I allgemeinerer Wortgebrauch
- 1 Anschuldigung, vielleicht auch Schmähung
- 2 Beleidigung, Unrecht; jem. Leide sprechen jem. mit Worten kränken (vielleicht als Adv. aufzufassen; jem. eine Leide tun jem. unrechtmäßig angreifen (in der erweiterten Urfehdeformel jem. weder Laster noch Leide tun)
- 3 Mißgunst
- 1 wie Leid (II 1)
- 2 wie Leid (II 2)
Leidegeld
, n.Leidegeldereinkünfte
, f. pl.1leiden
, stv.I bei Übergabeverträgen: vor jemanden gelitten kommen sich vor jemandem zur Beurkundung einfinden
III von einer Person: hinreichender Zeuge sein
IV von einer Frist, einem Termin: verstreichen, ablaufen
VI vorübergehen, hier der Lebensgefahr für einen Verwundeten
VII etwas leiden lassen etwas vernachlässigen
VIII etwas leiden lassen etwas hingehen lassen, insb.: etwas für gut befunden passieren lassen
IX etwas leiden etwas gelten lassen, tw. intrans. aufgefaßt, "für gültig anerkannt werden", vgl. MnlWB. IV 505
I eine rechtlich relevante Maßnahme, eine Handlung oder einen Zustand hinnehmen
- 1 hinnehmen, geschehen lassen, ertragen, mit Bezeichnung für eine Rechtsverletzung, einen Nachteil wie Laster, Minderung, 1Not, Schaden, Schleiße, Schmachheit, Spott, Strafung, Unehre, Unkost, Unrecht, Verzug, Weize, Widertritt, Zweifel
- a in Beteuerungsformeln bei Beleidigungsklagen: eine Kränkung selbst gegen eine bestimmte Entschädigung nicht für aufgewogen halten
- b rsprw.:
- 2 eine rechtliche Inanspruchnahme dulden, sich vor Gericht verantworten, zB. Ansprache (I 1), Beschwerung (II), Frage (V ?), Mahnung, 1Not, Pein, Recht, Weize leiden
- 3 anerkennen, zulassen, mit Bezeichnungen für Personen, Rechtsnormen, gerichtliche Verfahrenselemente, Ansprüche wie zB. 1Eid, 1Gericht (IX), Gesetzde, 1Gezeuge (I u. II), 2Gezeuge (II u. IV), Gezeugnis (I 2 u. 4), Recht, Sage, Urteil, Zeuge, Zog, Zug
- a rsprw.:
- 4 hinnehmen, mit Bezeichnungen für rechtliche Entscheidungen und die daraus folgenden Maßnahmen wie Abtrag (IV), Ausspruch (I 1 a), Band (IV), 1Bann (V), 1Bruch (III 1), Buße (III 1, IV 1 und V) Diebesrecht, Festung (II), Frevel (IV), Fundnis (I), Geltnis (I), 1Gericht (IV 9), Gewette (I), Hals (III 3), 1Kostung (I), Leib (III 1), 1Not, Pein, Pön, Räuberrecht, Recht, Sententie, Strafe, Strafung, Tod, Überteilde, Unehre, Urteil, Verkürzung, Weize, Wergeld, tw. gegen I 2 und II 2 schwer abzugrenzen
- a rsprw.:
- 5 eine Rechtsverletzung sühnen, wiedergutmachen, einen Schaden ersetzen, zB. ein Gebot (V), eine Gebührde, eine Kost (II), einen Schaden, einen Totschlag leiden
- 6 eine Erzwingungsmaßnahme über sich ergehen lassen, zB. Arrestierung, Einbot, Pfand, Pfändung leiden
- 7 eine rechtliche Vereinbarung eingehen, zB. einen Bestand (I), freundliche Einsage, einen 1Frieden (II), Handel (IX 1 u. XI), Handlung (VII 2 u. 4), einen gütlichen Stand, eine Sühne, eine Vereinung, eine freundliche Zeit leiden
- 8 Zutritt u. Verbleib gestatten (in eine Gemeinschaft, einen Rechtsbezirk, ein 1Amt II)
- 9 nur afries.: sich mit etwas begnügen, sich beschränken
II mehr durativ gebr.: sich in einem Rechtszustand befinden
- 1 eine Rechtsverletzung, einen Nachteil, eine Belastung, eine Einschränkung erleiden, zB. 1Acht (I), Ächtung, Angst, Beschwernis (I u. II), Bruch (II 3 b), Gewalt (XII), Hinder (II 3), Itweiße, Kost (II), Laster (I), Leidtat, Nachteil, 1Not, Notnunft, Pein, Schaden, Schleiße, Schmach, Spott, Strafe, Unrecht, Verlust, Walt; bei Paarformeln mit Gegensätzen wie Schaden und Frommen (II 1 u. 4) erstreckt leiden sich auch auf eine positive Erfahrung
- 2 einer Rechtsordnung, einer rechtlichen Bestimmung oder einer Zuständigkeit, einer Verpflichtung unterliegen; belegt sind ua. die Wendungen mit jemand Gut und Arg (Übel, Kot), Lieb(e) und Leid(e), 1Dienst (C I 2), Fehde, 1Gericht (IV), Gewalt (VIII 3), Recht, Teil leiden, "gemeinsam mit jemand etwas (Belastungen, Gewinn) tragen", tw. gegen I 4 schwer abzugrenzen
III Sonderbedd. v. Nominalformen
- 1 Infinitiv
- a Beleidigung, Beschimpfung; körperl. Schaden
- b Aufschub einer Zahlungsfrist
- c Hinnahme, Duldung eines Rechts zU. seiner Ausübung
- 2 Partizip
3leiden
, swv.I jemanden l. jem. kränken, verletzen, auch: verleumden
II jem. l. jem. abschrecken
III jemanden (um etwas) l. jemanden (wegen eines Vergehens) anzeigen oder anklagen; etwas l. eine strafbare Sache zur Anzeige bringen
IV jemanden l. jemanden durch Beweis belasten
V (eine Abgabe, ein Bußgeld) leiden den Einzug von Abgaben u. Bußen melden
VI etwas l. etwas abwehrend kundtun
leiden(t)lich
, adj., adv.I von Sachen u. Handlungsweisen: annehmbar, erträglich, angemessen, anständig; mäßig, niedrig, gering
II von Personen: angenehm, erwünscht
1Leider
, m.I der Beklagte, Angeklagte
II d. Gekränkte, Geschädigte
III d. Unterliegende i.S.v. "unterliegende Partei", nur in der Wendung (e. Sache) e. L. sein müssen (wollen)
IV der Abgabenverpflichtete, der Rentenschuldner
V wer einen Straftäter bei sich duldet
2Leider
, m.(leiderlich)
, adj.leidezen
, v.I verabscheuen, verachten
II anklagen
Leidgeld
, n.Leidgenosse
, m.leidigen
, v.I etwas Unrechtes tun; jn. leidigen jn. kränken, beleidigen; jn. bedrohen, verwunden, vergewaltigen; jm. schaden; jn. (mit Diensten, Abgaben, Maßnahmen) ungebührlich behelligen; etwas leidigen einer Sache Schaden zufügen; eine Sache unbillig belasten
II jemanden wegen eines Vergehens anzeigen
III einen Verkauf vor Gericht anzeigen
Leidiger
, m.Leidigkeit
, f.Leidigung
, f.1leidlich
, adj., adv.2(leidlich)
, adj., adv.Leidlichkeit
, f.I Kränkung durch Wort und Tat, auch: Blutschande
II Zustand und Eigenschaft der Schande, Schandbarkeit
III zugefügte körperliche Verunstaltung
(leidlos)
, adj.I frei von Verschuldung, unschuldig
II ungehindert, unangetastet
leidsamen
, v.I tadeln, verhaßt machen
II belasten, beeinträchtigen
Leidschilling
, m.Leidtat
, f.1Leidung
, f.II Zustand d. verletzten Ehre, angetanes Unrecht
III Abgabe(pflicht), Last
IV (Zins-)Einkünfte
2Leidung
, f.I Anzeige, Anklage
Organ einer Kirchengemeinde zur Anzeige und Untersuchung von SittenverstössenLeidverweis
, m.in rechtl. Bed.: Schadensabsicht, Vorsatz
(Leidwerk)
, n.Lei(en)deckeramt
, n.I Dachdeckerzunft
II Mitgliedschaft in d. Dachdeckerzunft
III Handwerk d. Dachdeckens
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