Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1leiden

1leiden

, stv.
rechtliche Bedeutungen nur im Mnd., Mnl. u. Afries
I bei Übergabeverträgen: vor jemanden gelitten kommen sich vor jemandem zur Beurkundung einfinden
II zu d. Wehr l. d. Aufgebot (III) befolgen
III von einer Person: hinreichender Zeuge sein
IV von einer Frist, einem Termin: verstreichen, ablaufen
V von einem Urteil: geschehen, ergehen; in Kraft (VII) leiden rechtswirksam werden
VI vorübergehen, hier der Lebensgefahr für einen Verwundeten
VII etwas leiden lassen etwas vernachlässigen
VIII etwas leiden lassen etwas hingehen lassen, insb.: etwas für gut befunden passieren lassen
IX etwas leiden etwas gelten lassen, tw. intrans. aufgefaßt, "für gültig anerkannt werden", vgl. MnlWB. IV 505
X leidender Lasse gehender, dh. frei verfügbarer Zinsmann?, vgl. MnlWB. IV 516