Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leidigen

leidigen

, v.

österr. auch leidingen (1454 FRAustr. VII 21)

I etwas Unrechtes tun; jn. leidigen jn. kränken, beleidigen; jn. bedrohen, verwunden, vergewaltigen; jm. schaden; jn. (mit Diensten, Abgaben, Maßnahmen) ungebührlich behelligen; etwas leidigen einer Sache Schaden zufügen; eine Sache unbillig belasten
II jemanden wegen eines Vergehens anzeigen
  • der sol schweeren, ... ob miner hern satzung vnd ordnung in ... bestellung des angkens von etwarm nit gleͣpt wurde, denselben vngehorsamen zeleydign 
    1557 BremgartenStR. 109
III einen Verkauf vor Gericht anzeigen
  • der verköufer und koüfer sollend ouch in sechs wochen und dri tagen solche verkoufte güter ... vor gericht vergen. ... befügte sich aber, das in vierzehen tagen kein gricht sein ..., so sollen si gegen dem vogtherren laidigen ... und dannethin uf das nechst gricht darnach die vergung ... volnfuren
    1576 Thurgau/GrW. VI 341
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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