Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leihe

Leihe

, f.

aus d. Germ. früh ins Slav. entlehnt zu lichva "Wucher".

I Überlassung eines Gutes (II) gegen eine Leistung des Nutzungsberechtigten, Leihevertrag (auch bergrechtl.), Verleihung
  • daß nach der bemelten bestaͤnder ... abgang ... solich gelend und aecker ... unserm closter wiederum heim erwachsen ... sollen ..., doch so moͤgen ihre naͤchsten erben bey uns ... wiederum umb die leyhe ansuchen
    1504 Cramer,Landsiedelei 37
  • von dißem aller voͤlker rechten syndt nohe har kumen alle contract oder verbindungen, als do sindt kauff vnd verkauff, lihen, lehen geselschafften
    1520 Murner,Inst. 3v
  • wurde ... ander metall ... befunden, soll in dieser leihe nichts beschrieben sein, sondern umb neue verleyhung oder belenung derhalb ... angesucht werden
    1563 Wetzlar/ZBergr. 12 (1871) 472
  • 1568 HessSamml. I 344
  • erstlich werden leygende guͤter ... schlechts verliehen auff eyn ... oder mehr jar, vmb eynen benannten zins, ohn sonderbarliche neben geding, solchs ist ein schlechte leyhe vnnd bestendtnus, locatio et conductio in latin genannt
    1571 SolmsLR. V § 2 [ebd. IV § 1]
  • FrankfRef. 1578 fol. 111r
  • 1702 Cramer,Neb. III 40
  • [Buchtitel: G. Lennep,] abhandlung von der leyhe zu landsiedel-recht ... Marburg 1769. beym bauerkontrakte, wo sie dem landmanne ein gut gegen ablieferung eines jaͤhrlichen zinses ... einraͤumten, welches sie die leihe oder das lehen hießen
    1785 Fischer,KamPolR. I 785
  • in laͤndern, wo man die vermeierungen mit dem allgemeinern namen der leihen benennt
    1803 Gesenius,Meierrecht II 272
  • es gibt zweyerley gattungen der leihe; die eine uͤber sachen, die für einen gebrauch gegeben werden, der ohne sie zu verbrauchen, erreichbar ist. und die andere über sachen, die fuͤr den verbrauch gegeben werden. die erste gattung heißt leihe; die zweite heißt darleihe
    BadLR. 1809 Satz 1874
II
d. verliehene Gut
III wie Leihegeld (I)?
IV Rsprw
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):