Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leihe
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Leihe
, f.
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aus d. Germ. früh ins Slav. entlehnt zu lichva "Wucher".
I
Überlassung eines Gutes (II) gegen eine Leistung des Nutzungsberechtigten, Leihevertrag (auch bergrechtl.), Verleihung
- daß nach der bemelten bestaͤnder ... abgang ... solich gelend und aecker ... unserm closter wiederum heim erwachsen ... sollen ..., doch so moͤgen ihre naͤchsten erben bey uns ... wiederum umb die leyhe ansuchen1504 Cramer,Landsiedelei 37
- von dißem aller voͤlker rechten syndt nohe har kumen alle contract oder verbindungen, als do sindt kauff vnd verkauff, lihen, lehen geselschafften1520 Murner,Inst. 3vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
- wurde ... ander metall ... befunden, soll in dieser leihe nichts beschrieben sein, sondern umb neue verleyhung oder belenung derhalb ... angesucht werden1563 Wetzlar/ZBergr. 12 (1871) 472
- 1568 HessSamml. I 344
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- erstlich werden leygende guͤter ... schlechts verliehen auff eyn ... oder mehr jar, vmb eynen benannten zins, ohn sonderbarliche neben geding, solchs ist ein schlechte leyhe vnnd bestendtnus, locatio et conductio in latin genannt1571 SolmsLR. V § 2 [ebd. IV § 1]
- FrankfRef. 1578 fol. 111r
Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1702 Cramer,Neb. III 40
- [Buchtitel: G. Lennep,] abhandlung von der leyhe zu landsiedel-recht ... Marburg 1769. beym bauerkontrakte, wo sie dem landmanne ein gut gegen ablieferung eines jaͤhrlichen zinses ... einraͤumten, welches sie die leihe oder das lehen hießen1785 Fischer,KamPolR. I 785Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in laͤndern, wo man die vermeierungen mit dem allgemeinern namen der leihen benennt1803 Gesenius,Meierrecht II 272Faksimile - in Google Books
- es gibt zweyerley gattungen der leihe; die eine uͤber sachen, die für einen gebrauch gegeben werden, der ohne sie zu verbrauchen, erreichbar ist. und die andere über sachen, die fuͤr den verbrauch gegeben werden. die erste gattung heißt leihe; die zweite heißt darleiheBadLR. 1809 Satz 1874Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
wie Leihegeld (I)?
- werden die armen unterthanen bey erhebung ihrer leyhen allzuhart angehalten1702? Pütter,BeitrStaatsR. I 144Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
IV
Rsprw
- nach der bekandten rechts-regel: kauf bricht leyh1772 Baumgärtel,ErlJurFak. 92
- 1803 Gesenius,Meierrecht II 235
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Leihemann
leihen
Leihenschaft
Leihenung
leihenungsweise
leih(ens)weise
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