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Leihe

, f.
I Überlassung eines Gutes (II) gegen eine Leistung des Nutzungsberechtigten, Leihevertrag (auch bergrechtl.), Verleihung
II d. verliehene Gut
IV Rsprw
I das Recht, ein Grubenfeld zu verleihen
II wie Leihhaus 
I öffentlicher Verkaufstisch, für den eine Abgabe an die Obrigkeit zu zahlen ist
II wie Leihhaus 
Vertragsurkunde über eine Leihe (I) 
I dem Verleiher zustehende Gebühr bei der Verleihung eines Gutes (II) oder eines Amtes, auch eine geforderte Sonderabgabe; teilweise mit Weinkauf zusammengefallen
II gerichtliche Beglaubigungsgebühr bei der Übereignung einer Morgengabe 
III jährliche Abgabe für ein Lehen (I) 
IV hier Teil der Besoldung eines Schuldieners
V geborgte Summe, Darlehen
VI Entgelt für das Ausleihen und Gebrauchen einer fremden Sache
ein Gut (II), das gegen Abgaben oder Dienste zur Nutzung überlassen wird
ein unter öffentl. Aufsicht stehendes Kreditinstitut zur Gewährung von Gelddarlehen gegen eine Sicherheit, meist gegen Faustpfand
im Pl.: vertraglich festgelegte mehrjährige Dauer der Verleihung
wie Leiher (I 1) 

leihen

, stv.
zur Etym. vgl. Kluge21 434
I jem. (idR. auf Grund eines Rechtsgeschäfts) etwas zum Gebrauch überlassen, zur Verfügung stellen, verleihen
  • 1 von Sachen und Geld: meist befristet mit der Verpflichtung zur Rückgabe derselben oder einer vergleichbaren Sache und entweder unentgeltlich oder entgeltlich (tw. gegen Dienstleistungen) oder gegen Leistung einer Sicherheit (häufig in der Wendung leihen auf etwas)
    • a die nur für Württemberg belegte formelhafte Verbindung von leihen und lösen kennzeichnet das Recht des Verleihers, das Gut beim Tod des Entleihers entweder an den Erben weiterzuverleihen oder wieder an sich zu ziehen
  • 2 Ämter, Herrschafts- u. Nutzungsrechte, Freiheiten, eine Rechtsordnung
  • 3 die Dienstleistung einer Person
II von der Person des Empfangenden aus gesehen: entleihen, borgen (I) 
Berechtigung, etwas zu verleihen
zum zeitweiligen Gebrauch überlassen
wie leihenweise 

Leiher

, m.
formal nicht immer v. Leihherr zu unterscheiden
I wer etwas verleiht
  • 1 Verleiher einer beweglichen Sache, auch: gewerbsmäßiger Geldverleiher
  • 2 Verleiher eines Gutes (II) oder eines kirchlichen 1Amtes (II 3) zu Leiherecht, auch: Vermieter
  • 3 der mit der Verleihung von Grubenfeldern beauftragte landesherrliche Beamte, der Bergmeister (I) oder dessen Stellvertreter
II wer von jem. etwas leiht
  • 1 Entleiher einer beweglichen Sache, insbesondere Geldschuldner
  • 2 Mieter
das für d. Leihe (I) geltende Recht
I der Tag, an dem eine Verleihung vorgenommen wird
II im Bergwesen: d. Tag, an dem Grubenfelder vergeben u. andere Bergwerkssachen erledigt werden
III Öffnungszeit eines Leihehauses 
I Bescheinigung über eine Leihe (I), im Gegensatz zu Leihebrief idR. nicht förmlich ausgestellt
II von einem Leihehaus ausgestellte Quittung über verliehenes Geld u. empfangenes Pfand