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Leihe
, f.I Überlassung eines Gutes (II) gegen eine Leistung des Nutzungsberechtigten, Leihevertrag (auch bergrechtl.), Verleihung
II d. verliehene Gut
III wie Leihegeld (I)?
IV Rsprw
Leih(e)amt
, n.I das Recht, ein Grubenfeld zu verleihen
Leih(e)bank
, f.I öffentlicher Verkaufstisch, für den eine Abgabe an die Obrigkeit zu zahlen ist
Leih(e)brief
, m.Leih(e)geld
, n.I dem Verleiher zustehende Gebühr bei der Verleihung eines Gutes (II) oder eines Amtes, auch eine geforderte Sonderabgabe; teilweise mit Weinkauf zusammengefallen
II gerichtliche Beglaubigungsgebühr bei der Übereignung einer Morgengabe
IV hier Teil der Besoldung eines Schuldieners
V geborgte Summe, Darlehen
VI Entgelt für das Ausleihen und Gebrauchen einer fremden Sache
Leih(e)gut
, n.Leih(e)haus
, n.Leih(e)jahr
, n.Leihemann
, m.leihen
, stv.I jem. (idR. auf Grund eines Rechtsgeschäfts) etwas zum Gebrauch überlassen, zur Verfügung stellen, verleihen
- 1 von Sachen und Geld: meist befristet mit der Verpflichtung zur Rückgabe derselben oder einer vergleichbaren Sache und entweder unentgeltlich oder entgeltlich (tw. gegen Dienstleistungen) oder gegen Leistung einer Sicherheit (häufig in der Wendung leihen auf etwas)
- a die nur für Württemberg belegte formelhafte Verbindung von leihen und lösen kennzeichnet das Recht des Verleihers, das Gut beim Tod des Entleihers entweder an den Erben weiterzuverleihen oder wieder an sich zu ziehen
- 2 Ämter, Herrschafts- u. Nutzungsrechte, Freiheiten, eine Rechtsordnung
- 3 die Dienstleistung einer Person
Leih(e)nis
, f.Leihenschaft
, f.I wie Leihung (I 1)
II wie Leihegeld (I)?
leih(ens)weise
, adv.Leihenung
, f.I wie Leihung (I 1)
II wie Leihung (IV)
leihenungsweise
, adv.Leiher
, m.I wer etwas verleiht
- 1 Verleiher einer beweglichen Sache, auch: gewerbsmäßiger Geldverleiher
- 2 Verleiher eines Gutes (II) oder eines kirchlichen 1Amtes (II 3) zu Leiherecht, auch: Vermieter
- 3 der mit der Verleihung von Grubenfeldern beauftragte landesherrliche Beamte, der Bergmeister (I) oder dessen Stellvertreter
II wer von jem. etwas leiht
Leih(e)recht
, n.Leih(e)tag
, m.I der Tag, an dem eine Verleihung vorgenommen wird
II im Bergwesen: d. Tag, an dem Grubenfelder vergeben u. andere Bergwerkssachen erledigt werden
III Öffnungszeit eines Leihehauses