Leih(e)amt, n.

I das Recht, ein Grubenfeld zu verleihen
II wie Leihhaus
  • werden leih-aemter errichtet, die nicht eine hohe nutzung des dazu bestimmten fonds, sondern lediglich die aufrechterhaltung des rechtschaffnen arbeitsamen mittelmannes ... zur absicht haben
    1778 Schlesien/Stölzel,Svarez 108