Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leih(e)zettel
Artikel davor:
Leihherr
Leih(e)jahr
Leih(e)nis
Leih(e)recht
Leih(e)tag
Leihung
Leihung(s)brief
Leihungsbuch
Leihvolk
Leihzäpfer
Leih(e)zettel
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Bescheinigung über eine Leihe (I), im Gegensatz zu Leihebrief idR. nicht förmlich ausgestellt
vgl.
Lehnsschein (I)
- hab ich mit den hubenern und zinsmennern uffs neue vberkommen, und ihnen leihezettel vbergeben, welche nicht lenger gelten, dan mein lebelang und mit meinem absterben ... krafftlos werden1555 Lennep,CProb. 421
- 1561 Lennep,CProb. 107
- man trifft aber auch anstatt der versiegelten ordentlichen leyhe- und revers-brieffe bißweilen nur unbesiegelte sogenannte leyhe-zettul an ...1769 Lennep,LandsiedelR. 242Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
von einem Leihehaus ausgestellte Quittung über verliehenes Geld u. empfangenes Pfand
- 1721 HessSamml. III 855
Faksimile (ca. 450 KB)
- derjenige wer den von der banco empfangenen actions- oder leyhzettel verliehret, ... muß die banc ohnverzuͤglich davon avertiren1721 HessSamml. III 856Faksimile (ca. 435 KB)