Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leisten
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, v.I im Rechtsleben: eine rechtlich geforderte Handlung erbringen, Personen (Zeugen) beibringen, eine Verpflichtung erfüllen, einen Eid leisten
II d. Recht. l. e. Rechtsanspruch geltend machen od. beweisen
III besondere rechtl. Verwendungsweisen
- 1 sich als Schuldner oder Bürge dem Einlager (I) unterziehen, tw. mit Knechten und Pferden
- -- hierher wohl auch: l. auf trockenem Tisch, vgl. DWB. XI 1, 2 Sp. 739 (aM.: "mit Speisen bewirten, ohne Getränke aufzutragen" ÖW. XVI 319), vgl. d. Beleg v. 1485 unter Leistung (I)
- 2 sich an einem Gerichtstag, auf einer einberufenen Versammlung einfinden od. eine solche abhalten
- 3 "wegen eines Vergehens (bes. Körperverletzung) durch gerichtliches Urteil für eine bestimmte Zeit aus Stadt oder Land verwiesen werden, sich als Verbannter aufhalten" SchweizId. III 1470
Artikel danach:
(Leistene)
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leistig
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